01.04.2024, 14:45
Also meiner Ansicht nach sind es schon zwei unterschiedliche Vorwürfe, die die Normverletzungen mit sich bringen. Im Karlsruher Kommentar findet man dazu zwar wenig, aber auch da wird meiner Ansicht nach an zwei unterschiedliche Fälle angeknüpft. Bei § 145 StPO steht explizit, dass die Weiterverhandlung ohne Bestellung eines neuen Verteidigers die Revision nach § 338 Nr. 5 StPO begründet. Bei § 140 StPO steht, dass die Abwesenheit des RA bei einem wesentlichen Teil der HV, egal aus welchem Grund und egal für wie lange, den Revisionsgrund begründet.
Meiner Ansicht nach ist der Unterschied gerade, dass § 145 StPO zwar auch die Abwesenheit des RA betrifft, aber die Pflicht des Gerichts zur Bestellung eines neuen RA in den Fokus stellt und § 145 StPO gerade für den Fall, wo das Gericht keine Neubestellung vornimmt, lex specialis zur allgemeinen Anwesenheitspflicht des § 140 StPO darstellt.
An sich stimme ich dem zu, dass wohl in den meisten Fällen - wobei mir auch kein Ausnahmefall einfällt - beide Normen betroffen sein werden. Den einzigen Fall, in dem sich das vielleicht mal ausspielen kann ist, wenn der Verteidiger gar nicht geladen wurde durch das Gericht. Da wäre m.E.n. nur § 338 Nr. 5 iVm § 140 StPO relevant und nicht § 145 StPO, da der RA nicht nach dem Wortlaut "ausbleibt". KK sagt dazu, dass hierfür eine ordnungsgemäße Ladung relevant ist, um auszubleiben. Selbst eine Verspätung genügt für das Ausbleiben nach § 145 StPO nicht. Ist demnach bei fehlender ordnungegemäßer Ladung der RA nicht gekommen, hat man keinen Verstoß gegen § 145 StPO, trotz fehlender Anwesenheit und nur nach § 140 StPO einen Verstoß. Ebenso, wenn der RA zu spät kommt, ein wesentlicher Teil der HV bereits durchgeführt wurde und nicht wiederholt wurde. Auch das wäre dann nur § 140 StPO und nicht § 145 StPO.
Der Vorwurf an das Gericht ist für mich ein anderer. § 338 Nr. 5 iVm § 145 StPO normiert den Vorwurf "Gericht, du hättest hier neu bestellen müssen und hast es nicht getan und dennoch weiterverhandelt!" § 338 Nr. 5 iVm § 140 StPO normiert den Vorwurf "Gericht, du hast einen wesentlichen Teil der HV durchgeführt, obwohl der RA nicht anwesend war trotz notwendiger Verteidigung!".
Kann sein, dass ich hier spezielle Rechtsprechung nicht gesichtet habe, die etwas anderes sagt, aber aus den Kommentierungen des KK und des MüKo ergibt sich für mich diese Differenzierung.
Meiner Ansicht nach ist der Unterschied gerade, dass § 145 StPO zwar auch die Abwesenheit des RA betrifft, aber die Pflicht des Gerichts zur Bestellung eines neuen RA in den Fokus stellt und § 145 StPO gerade für den Fall, wo das Gericht keine Neubestellung vornimmt, lex specialis zur allgemeinen Anwesenheitspflicht des § 140 StPO darstellt.
An sich stimme ich dem zu, dass wohl in den meisten Fällen - wobei mir auch kein Ausnahmefall einfällt - beide Normen betroffen sein werden. Den einzigen Fall, in dem sich das vielleicht mal ausspielen kann ist, wenn der Verteidiger gar nicht geladen wurde durch das Gericht. Da wäre m.E.n. nur § 338 Nr. 5 iVm § 140 StPO relevant und nicht § 145 StPO, da der RA nicht nach dem Wortlaut "ausbleibt". KK sagt dazu, dass hierfür eine ordnungsgemäße Ladung relevant ist, um auszubleiben. Selbst eine Verspätung genügt für das Ausbleiben nach § 145 StPO nicht. Ist demnach bei fehlender ordnungegemäßer Ladung der RA nicht gekommen, hat man keinen Verstoß gegen § 145 StPO, trotz fehlender Anwesenheit und nur nach § 140 StPO einen Verstoß. Ebenso, wenn der RA zu spät kommt, ein wesentlicher Teil der HV bereits durchgeführt wurde und nicht wiederholt wurde. Auch das wäre dann nur § 140 StPO und nicht § 145 StPO.
Der Vorwurf an das Gericht ist für mich ein anderer. § 338 Nr. 5 iVm § 145 StPO normiert den Vorwurf "Gericht, du hättest hier neu bestellen müssen und hast es nicht getan und dennoch weiterverhandelt!" § 338 Nr. 5 iVm § 140 StPO normiert den Vorwurf "Gericht, du hast einen wesentlichen Teil der HV durchgeführt, obwohl der RA nicht anwesend war trotz notwendiger Verteidigung!".
Kann sein, dass ich hier spezielle Rechtsprechung nicht gesichtet habe, die etwas anderes sagt, aber aus den Kommentierungen des KK und des MüKo ergibt sich für mich diese Differenzierung.
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