01.04.2024, 13:52
Ich würde sagen, das kommt auf den Fall drauf an. § 338 Nr. 5 iVm § 140 StPO beschreibt den Fehler, dass ohne den Verteidiger weiterverhandelt wurde, da seine Anwesenheitspflicht aus § 140 StPO missachtet wurde. § 338 Nr. 5 iVm § 145 StPO beschreibt den Fehler, dass das Gericht keinen neuen Verteidiger bestellt hat, obwohl dies nach § 145 StPO notwendig gewesen wäre. Das sind meiner Meinung nach zwei zu unterscheidende Fälle. Aber zur Sicherheit würde ich dir empfehlen einfach nochmal in der Kommentierung im Meyer-Goßner zu den jeweiligen Norm zu schauen, was da zur Revision steht. Gibt doch immer in den letzten Randnummern der Kommentierung was zur Revision. Da sollte die Differenzierung klar draus hervorgehen.
Bei § 337 StPO ist es keine Stilfrage, ob man diesen mitzitiert. Die verletzte Norm ist immer iVm § 337 StPO zu zitieren, da sich erst aus § 337 StPO die Voraussetzung des Beruhens ergibt und erst iVm dieser Voraussetzung ein Revisionsgrund besteht. Die reine Verletzung der Verfahrensnorm genügt für einen Revisionsgrund gerade nicht, wie sich aus § 337 I StPO ergibt. Daher ist § 337 StPO stets mitzuzitieren.
Bei § 337 StPO ist es keine Stilfrage, ob man diesen mitzitiert. Die verletzte Norm ist immer iVm § 337 StPO zu zitieren, da sich erst aus § 337 StPO die Voraussetzung des Beruhens ergibt und erst iVm dieser Voraussetzung ein Revisionsgrund besteht. Die reine Verletzung der Verfahrensnorm genügt für einen Revisionsgrund gerade nicht, wie sich aus § 337 I StPO ergibt. Daher ist § 337 StPO stets mitzuzitieren.
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