31.03.2024, 08:44
Eine Zeugenvernehmung sollte ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung sein und damit ein Ausbleiben ein absoluter Revisionsgrund sein. Grundsätzlich ergibt sich die Anwesenheitspflicht des Verteidigers aus § 140.
Sollte der Verteidiger mutwillig fernbleiben und das Gericht dies bekannt sein und in Kenntnis dessen die HV fortführen, könnte § 145 die verletzte Verfahrensnorm sein.
Man schreibt immer § 337 / 338 iVm Verfahrensnorm.
Sollte der Verteidiger mutwillig fernbleiben und das Gericht dies bekannt sein und in Kenntnis dessen die HV fortführen, könnte § 145 die verletzte Verfahrensnorm sein.
Man schreibt immer § 337 / 338 iVm Verfahrensnorm.
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Frage zur Revision - von Avals - 29.03.2024, 15:24
RE: Frage zur Revision - von GPAMember - 31.03.2024, 08:44
RE: Frage zur Revision - von Ref´inHessen - 01.04.2024, 13:52
RE: Frage zur Revision - von hp123 - 01.04.2024, 14:28
RE: Frage zur Revision - von Ref´inHessen - 01.04.2024, 14:45
RE: Frage zur Revision - von hp123 - 01.04.2024, 15:23