29.03.2024, 15:24
Hey Leute,
hatte zwei kurze Frage zum Revisionsgutachten: Wenn ein Verteidiger während einer Zeugenvernehmung vor einem Schöffengericht den Sitzungssaal für längere Zeit verlässt, ist dann ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO über § 140 StPO oder über § 145 StPO gegeben? Gibt es da überhaupt einen Unterschied?
Und noch eine kurze Stilfrage: Prüft ihr bei den relativen Revisionsgründen immer die verletzte Verfahrensnorm "iVm § 337 StPO" oder schreibt ihr nur die möglicherweise verletzte Norm in das Gutachten?
Vielen Dank im Voraus!
hatte zwei kurze Frage zum Revisionsgutachten: Wenn ein Verteidiger während einer Zeugenvernehmung vor einem Schöffengericht den Sitzungssaal für längere Zeit verlässt, ist dann ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO über § 140 StPO oder über § 145 StPO gegeben? Gibt es da überhaupt einen Unterschied?
Und noch eine kurze Stilfrage: Prüft ihr bei den relativen Revisionsgründen immer die verletzte Verfahrensnorm "iVm § 337 StPO" oder schreibt ihr nur die möglicherweise verletzte Norm in das Gutachten?
Vielen Dank im Voraus!
Nachrichten in diesem Thema
Frage zur Revision - von Avals - 29.03.2024, 15:24
RE: Frage zur Revision - von GPAMember - 31.03.2024, 08:44
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RE: Frage zur Revision - von hp123 - 01.04.2024, 14:28
RE: Frage zur Revision - von Ref´inHessen - 01.04.2024, 14:45
RE: Frage zur Revision - von hp123 - 01.04.2024, 15:23