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Können wir die Praxis der Einsichtnahme ändern? - Datenschutzrechtler vor!
MatadoroRLP
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 1
Registriert seit: Aug 2023
#1
20.03.2024, 13:38
[Edit: Betrifft nur Saarland und Rheinland-Pfalz]

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich möchte gern ein Thema diskutieren, welches mich beschäftigt. Die Einsichtnahme in die Aufsichtsarbeiten der Staatsexamen wird nach den Juristenausbildungsgesetzen und Prüfungsordnungen der Länder regelmäßig erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens, also nach der mündlichen Prüfung gewährt. Damit fällt die Einsichtnahme in eine Zeit, in welcher viele von euch mit dem Berufsstart beschäftigt sind. Wäre es nicht besser, wenn man die Einsichtnahme zeitnah nach Bekanntgabe der schriftlichen Ergebnisse durchführen könnte? Dann wäre die Erinnerungen an die Klausuren weniger verblasst und man könnte womöglich vor der mündlichen Prüfung aus den eigenen Fehlern lernen. Außerdem könnte man ca. drei Monate früher feststellen, ob die Bewertungen fair waren oder man ggf. nach der mündlichen Prüfung gegen die Bewertungen vorgehen möchte.

Meine Idee zur Umsetzung des Anliegens fußt auf dem Urteil des BVerwG vom 30.11.2022 - 6 C 10/21 - (= NJW 2023, 1079; = NVwZ 2023, 346). Dort hat ein Kollege (Vielen Dank an der Stelle) seinen Auskunftsanspruch nach der DSGVO gegen das Prüfungsamt in NRW durchgesetzt. Das BVerwG hat bestätigt, dass die Aufsichtsarbeiten und die Prüfergutachten personenbezogene Daten des Geprüften sind. Gemäß Art. 15 I, III DSGVO hat man einen Anspruch auf Übersendung von Kopien dieser personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 12 III S. 1 DSGVO ist die Auskunft unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, zu gewähren. Aus meiner Sicht gibt es innerhalb der DSGVO, dem BDSG und den LDSG keine Ausschlussgründe für den Anspruch. Die vorhandenen Ausschlussgründe stellen aus meiner Sicht hohe Hürden auf (nationale Sicherheit, wichtige Staatsinteressen, Verschlusssachen usw.).

Wie seht ihr die Erfolgschancen eines Auskunftsantrags? Datenschutzrechtler vor! :)

Und in die andere Richtung gefragt: Welchen Grund hat es, dass die Einsichtnahme erst nach der mündlichen Prüfung gewährt wird? Können ja mal die Mitlesenden aus den Pürfungsämter (Grüße) beantworten.

Und nun nochmal in die Zukunft gedacht: Nehmen wir an, der Anspruch auf Übersendung der Kopien würde bestehen und wäre unverzüglich zu erfüllen. Und nehmen wir zudem an - höchst hypothetisch - die Prüfungsämter würde dennoch gern an ihrer Verwaltungspraxis festhalten wollen. Welche Möglichkeiten und Chancen hätte man gegen einen "Bummelstreik" der Prüfungsämter?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.03.2024, 07:26 von MatadoroRLP.)
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Können wir die Praxis der Einsichtnahme ändern? - Datenschutzrechtler vor! - von MatadoroRLP - 20.03.2024, 13:38
RE: Können wir die Praxis der Einsichtnahme ändern? - Datenschutzrechtler vor! - von Ref´inHessen - 20.03.2024, 16:59
RE: Können wir die Praxis der Einsichtnahme ändern? - Datenschutzrechtler vor! - von MatadoroRLP - 20.03.2024, 17:50
RE: Können wir die Praxis der Einsichtnahme ändern? - Datenschutzrechtler vor! - von Ref´inHessen - 20.03.2024, 18:55
RE: Können wir die Praxis der Einsichtnahme ändern? - Datenschutzrechtler vor! - von MatadoroRLP - 21.03.2024, 07:24
RE: Können wir die Praxis der Einsichtnahme ändern? - Datenschutzrechtler vor! - von dankeGPA - 20.03.2024, 17:57
RE: Können wir die Praxis der Einsichtnahme ändern? - Datenschutzrechtler vor! - von Praktiker - 20.03.2024, 23:48
RE: Können wir die Praxis der Einsichtnahme ändern? - Datenschutzrechtler vor! - von Anni_NrW - 20.03.2024, 22:47


 

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