11.09.2013, 10:41
Klausur ZR II:
Die Beklagte (eine GmbH) vollstreckt aus einem Zuschlagbeschluss gegen ihre Mieterin (inzwischen OHG vorher gbr) eines Wohn-und Geschäftshauses.
Die Mieterin hat noch als Gbr mit dem Voreigentümer des Hauses einen befristeten Mietvertrag ab dem 01.07.2007 geschlossen. die Mietdauer betrug 5 Jahre, es wurde eine automatische Verlängerung um weitere 5 Jahre vereinbart, wenn keine Kündigung erfolgt. Die Kündigungsfrist betrug 1 Jahr. Bei vertragsschluss handelte für Vermieter der ehemalige Prokurist. Diesem wurde bereits im Januar 2007 die Prokura entzogen, aber keine Eintragung im Handelsregister vorgenommen. Der Vermieter hatte den "Prokuristen" angewiesen nur unbefristeten Vertrag zu schließen. Auf Seite der Klägerin handelt nur ein Gesellschafter. Die Gbr besteht aber aus zwei Gesellschaftern, der zweite Gesellschafter war im Urlaub und hatte den anderen zum Vetragsabschluss ermächtigt. Nach Vertragsschluss schreibt der Vermieter an die Klägerin, weist auf den Widerruf der Prokura hin und "genehmigt" den Vertrag als unbefristeten Mietvertrag. Die Klägerin widerspricht der unbefristeten und damit neuen Regelung. Es erfolgt in Folge dessen die Kündigung des Mietverhältnis, auch diese wird vom "Prokurist" im Juni 2011 ausgesprochen. Dabei erfolgt keine Vorlage einer Vollmachtsurkunde. Klägerin weist Kündigung zwei Tage später zurück und fordert die Vollmacht an. Die Eintragung des Widerrufs der Prokura ins Handelsregister erfolgt erst im Januar 2012.
Im Januar 2012 wird Klägerin als OHG ins Handelsregister eingetragen.
Die Beklagte wird durch Zuschlag Eigentümerin des Grundstücks mit Wohn-und Geschäftshaus (Mitte 2012) und macht einen Herausgabeanspruch gegen die Klägerin mit Schreiben vom 23.10.2012 geltend und kündigt hilfsweise den Mietvertrag nach § 57a ZVR zum nächsten Termin (30.06.2013). Der Gerichtsvollzieher wird mit ZV beauftragt.Die Klägerin wendet sich mit Klage gegen Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Die Beklagte erhebt Widerklage auf Herausgabe der Mieträume. Die Beklagte wendet ein, dass kein wirksamer Mietvertrag bestünde. Vertragspartei sei die GbR und nicht die OHG. Der Mietvertrag sei zudem wirksam gekündigt, die Klägerin könne sich nicht auf § 174 BGB berufen, wenn sie zuvor geltend macht, der Mietvertrag sei aufgrund des guten Glaubens an die Prokura zu stande gekommen. Die Klägerin trägt zur Widerklage vor, dass diese unzulässig sei, weil kein Rechtschutzbedürfnis bestünde, die Beklagte könne ja bereits aus dem Zuschlagbeschluss vollstrecken. Zudem sei die Widerklage unbegründet, da die Klägerin ein Recht zum Besitz habe.
Aufgabenstellung: Urteil.
Die Beklagte (eine GmbH) vollstreckt aus einem Zuschlagbeschluss gegen ihre Mieterin (inzwischen OHG vorher gbr) eines Wohn-und Geschäftshauses.
Die Mieterin hat noch als Gbr mit dem Voreigentümer des Hauses einen befristeten Mietvertrag ab dem 01.07.2007 geschlossen. die Mietdauer betrug 5 Jahre, es wurde eine automatische Verlängerung um weitere 5 Jahre vereinbart, wenn keine Kündigung erfolgt. Die Kündigungsfrist betrug 1 Jahr. Bei vertragsschluss handelte für Vermieter der ehemalige Prokurist. Diesem wurde bereits im Januar 2007 die Prokura entzogen, aber keine Eintragung im Handelsregister vorgenommen. Der Vermieter hatte den "Prokuristen" angewiesen nur unbefristeten Vertrag zu schließen. Auf Seite der Klägerin handelt nur ein Gesellschafter. Die Gbr besteht aber aus zwei Gesellschaftern, der zweite Gesellschafter war im Urlaub und hatte den anderen zum Vetragsabschluss ermächtigt. Nach Vertragsschluss schreibt der Vermieter an die Klägerin, weist auf den Widerruf der Prokura hin und "genehmigt" den Vertrag als unbefristeten Mietvertrag. Die Klägerin widerspricht der unbefristeten und damit neuen Regelung. Es erfolgt in Folge dessen die Kündigung des Mietverhältnis, auch diese wird vom "Prokurist" im Juni 2011 ausgesprochen. Dabei erfolgt keine Vorlage einer Vollmachtsurkunde. Klägerin weist Kündigung zwei Tage später zurück und fordert die Vollmacht an. Die Eintragung des Widerrufs der Prokura ins Handelsregister erfolgt erst im Januar 2012.
Im Januar 2012 wird Klägerin als OHG ins Handelsregister eingetragen.
Die Beklagte wird durch Zuschlag Eigentümerin des Grundstücks mit Wohn-und Geschäftshaus (Mitte 2012) und macht einen Herausgabeanspruch gegen die Klägerin mit Schreiben vom 23.10.2012 geltend und kündigt hilfsweise den Mietvertrag nach § 57a ZVR zum nächsten Termin (30.06.2013). Der Gerichtsvollzieher wird mit ZV beauftragt.Die Klägerin wendet sich mit Klage gegen Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Die Beklagte erhebt Widerklage auf Herausgabe der Mieträume. Die Beklagte wendet ein, dass kein wirksamer Mietvertrag bestünde. Vertragspartei sei die GbR und nicht die OHG. Der Mietvertrag sei zudem wirksam gekündigt, die Klägerin könne sich nicht auf § 174 BGB berufen, wenn sie zuvor geltend macht, der Mietvertrag sei aufgrund des guten Glaubens an die Prokura zu stande gekommen. Die Klägerin trägt zur Widerklage vor, dass diese unzulässig sei, weil kein Rechtschutzbedürfnis bestünde, die Beklagte könne ja bereits aus dem Zuschlagbeschluss vollstrecken. Zudem sei die Widerklage unbegründet, da die Klägerin ein Recht zum Besitz habe.
Aufgabenstellung: Urteil.
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