14.03.2024, 09:39
Der entscheidende Punkt ist eigentlich, dass die Schwelle zum strafbaren Versuch bei falschem Prozessvortrag erst mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung überschritten wird, d.h. vor diesem Zeitpunkt ist die Lügerei zwar ärgerlich, aber nicht strafbar, d.h. es gibt noch nicht mal einen Anfangsverdacht. Dies scheint die StA im vorliegenden Fall aber nicht zu wissen. Das, was die StA da mit 154d macht, ist rechtlich halt ziemlich falsch.
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154d StPO bei vers. Prozessbetrug - von Arnix - 13.03.2024, 19:59
RE: 154d StPO bei vers. Prozessbetrug - von TheEagle - 13.03.2024, 22:20
RE: 154d StPO bei vers. Prozessbetrug - von Arnix - 13.03.2024, 23:20
RE: 154d StPO bei vers. Prozessbetrug - von Praktiker - 14.03.2024, 07:20
RE: 154d StPO bei vers. Prozessbetrug - von Arnix - 14.03.2024, 12:12
RE: 154d StPO bei vers. Prozessbetrug - von Ballaballa - 14.03.2024, 09:39
RE: 154d StPO bei vers. Prozessbetrug - von Arnix - 14.03.2024, 12:29
RE: 154d StPO bei vers. Prozessbetrug - von 1Ri - 14.03.2024, 10:00
RE: 154d StPO bei vers. Prozessbetrug - von Patenter Gast - 14.03.2024, 10:24