13.03.2024, 19:59
Hallo zusammen.
Ich bin weder Staatsanwalt noch Staatsanwältin, verzweifele aber gerade an einer ebensolchen.
Folgende Situation:
In einem riesenhaften Zivilstreit mit einem namhaften Konzern leistet die Gegenseite vom ersten Schriftsatz an erweislich falschen Sachvortrag. Erstinstanzlich hat dies der Gegenseite wenig geholfen, wir konnten alles Problematische unter Beweisantritt widerlegen.
Im Berufungsverfahren ist nun die Gegenseite so weit gegangen, dem OLG ein gefälschtes Beweismittel vorzulegen, das ihren Falschvortrag stützen soll, den sie fortführt und erweitert. Das können wir beweisen, und wir haben es angezeigt.
Ermittelt wird allerdings nicht:
Die Staatsanwältin betrachtet die Frage, ob gefälschte und manipulierte Beweismittel verwendet werden, als "zivilrechtliche Vorfrage", über welche das OLG zu entscheiden habe. Also 154d. Mir erscheint das etwas zirkulär. Eine erfolgreiche Täuschung hätte womöglich zur Folge, dass wegen eines fehlerhaften Urteils zu unserem Nachteil die StA zum falschen Schluss kommt, eine Täuschung habe nicht stattgefunden.
Wenn nicht buchstäblich meine Existenz vom Verfahrensausgang anhängen würde, sähe ich das ganze gewiss entspannter. Wir wollen nur erreichen, dass die Gegenseite wahrheitsgemäß vorträgt.
Meine Frage:
KANN die Fragestellung, ob ein Prozessbetrug versucht wird - oder ob ein Beweismittel echt ist - überhaupt eine zivilrechtliche Vorfrage sein?
Als Laie erkenne ich den zivilrechtliche Charakter des Prozessbetrugs nicht, und Gegenstand des OLG-Verfahrens ist auch nicht die Echtheit von Beweismitteln. Dort wird stattdessen auf Grundlage der Beweisvorträge der Parteien über Eigentumsverhältnisse entschieden.
Ich bin weder Staatsanwalt noch Staatsanwältin, verzweifele aber gerade an einer ebensolchen.
Folgende Situation:
In einem riesenhaften Zivilstreit mit einem namhaften Konzern leistet die Gegenseite vom ersten Schriftsatz an erweislich falschen Sachvortrag. Erstinstanzlich hat dies der Gegenseite wenig geholfen, wir konnten alles Problematische unter Beweisantritt widerlegen.
Im Berufungsverfahren ist nun die Gegenseite so weit gegangen, dem OLG ein gefälschtes Beweismittel vorzulegen, das ihren Falschvortrag stützen soll, den sie fortführt und erweitert. Das können wir beweisen, und wir haben es angezeigt.
Ermittelt wird allerdings nicht:
Die Staatsanwältin betrachtet die Frage, ob gefälschte und manipulierte Beweismittel verwendet werden, als "zivilrechtliche Vorfrage", über welche das OLG zu entscheiden habe. Also 154d. Mir erscheint das etwas zirkulär. Eine erfolgreiche Täuschung hätte womöglich zur Folge, dass wegen eines fehlerhaften Urteils zu unserem Nachteil die StA zum falschen Schluss kommt, eine Täuschung habe nicht stattgefunden.
Wenn nicht buchstäblich meine Existenz vom Verfahrensausgang anhängen würde, sähe ich das ganze gewiss entspannter. Wir wollen nur erreichen, dass die Gegenseite wahrheitsgemäß vorträgt.
Meine Frage:
KANN die Fragestellung, ob ein Prozessbetrug versucht wird - oder ob ein Beweismittel echt ist - überhaupt eine zivilrechtliche Vorfrage sein?
Als Laie erkenne ich den zivilrechtliche Charakter des Prozessbetrugs nicht, und Gegenstand des OLG-Verfahrens ist auch nicht die Echtheit von Beweismitteln. Dort wird stattdessen auf Grundlage der Beweisvorträge der Parteien über Eigentumsverhältnisse entschieden.
Nachrichten in diesem Thema
154d StPO bei vers. Prozessbetrug - von Arnix - 13.03.2024, 19:59
RE: 154d StPO bei vers. Prozessbetrug - von TheEagle - 13.03.2024, 22:20
RE: 154d StPO bei vers. Prozessbetrug - von Arnix - 13.03.2024, 23:20
RE: 154d StPO bei vers. Prozessbetrug - von Praktiker - 14.03.2024, 07:20
RE: 154d StPO bei vers. Prozessbetrug - von Arnix - 14.03.2024, 12:12
RE: 154d StPO bei vers. Prozessbetrug - von Ballaballa - 14.03.2024, 09:39
RE: 154d StPO bei vers. Prozessbetrug - von Arnix - 14.03.2024, 12:29
RE: 154d StPO bei vers. Prozessbetrug - von 1Ri - 14.03.2024, 10:00
RE: 154d StPO bei vers. Prozessbetrug - von Patenter Gast - 14.03.2024, 10:24