01.03.2024, 23:03
Bei einem Fall stehe ich auf den Schlauch:
Kläger und Beklagter einigen sich in einem Grundstückskaufvertrag, dass der Beklagte diese bekommt, er solle im Gegenzug jedoch einige Maßnahmen (z.B. Obstplantage pflanzen) auf den Grundstücken vornehmen. Dieser Pflicht kommt er nicht/ nicht vollständig nach. Das Eigentum wurde noch nicht übertragen. Nun will der Kläger zurücktreten. Der Beklagte wendet ein, die Maßnahmen durchzuführen wäre aus - verschieden - Gründen unmöglich, er will die Grundstücke behalten.
Wenn die Unmöglichkeit durchgeht wie wirkt sich das für den ganzen Vertrag aus? Kann nur ein Teil des Vertrages unmöglich sein und so einen Rücktritt wegen fehlender Fälligkeit ausschließen?
Kläger und Beklagter einigen sich in einem Grundstückskaufvertrag, dass der Beklagte diese bekommt, er solle im Gegenzug jedoch einige Maßnahmen (z.B. Obstplantage pflanzen) auf den Grundstücken vornehmen. Dieser Pflicht kommt er nicht/ nicht vollständig nach. Das Eigentum wurde noch nicht übertragen. Nun will der Kläger zurücktreten. Der Beklagte wendet ein, die Maßnahmen durchzuführen wäre aus - verschieden - Gründen unmöglich, er will die Grundstücke behalten.
Wenn die Unmöglichkeit durchgeht wie wirkt sich das für den ganzen Vertrag aus? Kann nur ein Teil des Vertrages unmöglich sein und so einen Rücktritt wegen fehlender Fälligkeit ausschließen?
Nachrichten in diesem Thema
Unmöglichkeit - von paul5556 - 01.03.2024, 23:03
RE: Unmöglichkeit - von Praktiker - 02.03.2024, 00:50
RE: Unmöglichkeit - von paul5556 - 02.03.2024, 11:04
RE: Unmöglichkeit - von Praktiker - 04.03.2024, 22:23