• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Revision Abgrenzung Darstellungsrüge
Antworten

 
Revision Abgrenzung Darstellungsrüge
RiLG Hessen
Junior Member
**
Beiträge: 39
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2023
#6
24.02.2024, 19:09
(24.02.2024, 15:08)Lucille schrieb:  
(23.02.2024, 09:09)Ref´inHessen schrieb:  Ja genau :) Einige stellen es gerne im Prüfungsaufbau getrennt von der Sachrüge an sich dar, jedoch ist es für einige schwierig so darzustellen. Daher kann man auch während der materiell rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die Feststellungen zur Sache einen Schuldspruch wegen Betruges nicht tragen, da die Feststellungen zur Bereicherungsabsicht schweigen. Insoweit ist im Rahmen der Revisionsbegründung eine Darstellungsrüge zu erheben. So habe ich es gelernt und finde es auch ganz gut darzustellen.

Zum Aufbau noch ergänzend: Ganz üblich ist es tatsächlich, in der strafrechtlichen Revisionsklausur die Frage nach einem Darstellungsmangel als ersten Punkt der sachlich-rechtlichen Prüfung des Urteils aufzuwerfen (also vor der Prüfung der einzelnen Straftatbestände). Sehr sinnvoll ist das meistens nicht. Denn ob ein Urteil z. B. lückenhaft ist, lässt sich kaum abstrakt beurteilen, sondern immer nur bezogen auf konkrete Straftatbestände. Siehe das obige Beispiel zum Betrug: Fehlen Feststellungen zur Bereicherungsabsicht oder sind sie widersprüchlich, ist es wenig zweckmäßig, dies vorab, losgelöst vom Tatbestand zu prüfen.

Genau so ist es!

Der in der Praxis am häufigsten auftretende Fall des Darstellungsmangels, nämlich der lückenhaften Beweiswürdigung, spielt in Klausuren so gut wie nie eine Rolle. Das liegt m.E. daran, dass das regelmäßig den Rahmen sprengen würde.
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten


Nachrichten in diesem Thema
Revision Abgrenzung Darstellungsrüge - von TasseTee - 22.02.2024, 15:29
RE: Revision Abgrenzung Darstellungsrüge - von Ref´inHessen - 22.02.2024, 16:06
RE: Revision Abgrenzung Darstellungsrüge - von TasseTee - 22.02.2024, 18:15
RE: Revision Abgrenzung Darstellungsrüge - von Ref´inHessen - 23.02.2024, 09:09
RE: Revision Abgrenzung Darstellungsrüge - von Lucille - 24.02.2024, 15:08
RE: Revision Abgrenzung Darstellungsrüge - von RiLG Hessen - 24.02.2024, 19:09


 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus