24.02.2024, 12:00
Zu a)
Wie ist denn der Fall? Zwar gilt der Zweifelssatz auch für Verfahrensvoraussetzungen, aber diese sind dem Freibeweis zugänglich. Ich kann mir nur schwer einen Fall vorstellen, wo wir einen Strafantrag haben, aber keinen Hinweis darauf haben, woher/seit wann die Person den Sachverhalt kennt. Notfalls muss man nachvernehmen.
Zu b)
Es gelten die allgemeinen Grundsätze nach 25 ff stgb. Wenn du keinen Hinweis darauf hast, dass der Beschuldigte wusste oder wollte, dass der Geschädigte im Schriftsatz beleidigt wird, erfolgt keine zurechnung.
Zu c)
Der Strafantrag wird aus allen rechtlichen, nicht tatsächlichen Gründen gestellt. Der Antragsteller muss darlegen, welchen Sachverhalt er strafrechtlich beurteilt haben will. Wenn er ggf noch gar keine Kenntnis von dem beleidigenden Schriftsatz hat, kann es sich anbieten, nach Nr 6 Abs 2 RiStBV vorzugehen.
Wie ist denn der Fall? Zwar gilt der Zweifelssatz auch für Verfahrensvoraussetzungen, aber diese sind dem Freibeweis zugänglich. Ich kann mir nur schwer einen Fall vorstellen, wo wir einen Strafantrag haben, aber keinen Hinweis darauf haben, woher/seit wann die Person den Sachverhalt kennt. Notfalls muss man nachvernehmen.
Zu b)
Es gelten die allgemeinen Grundsätze nach 25 ff stgb. Wenn du keinen Hinweis darauf hast, dass der Beschuldigte wusste oder wollte, dass der Geschädigte im Schriftsatz beleidigt wird, erfolgt keine zurechnung.
Zu c)
Der Strafantrag wird aus allen rechtlichen, nicht tatsächlichen Gründen gestellt. Der Antragsteller muss darlegen, welchen Sachverhalt er strafrechtlich beurteilt haben will. Wenn er ggf noch gar keine Kenntnis von dem beleidigenden Schriftsatz hat, kann es sich anbieten, nach Nr 6 Abs 2 RiStBV vorzugehen.
Nachrichten in diesem Thema
Frage zu Strafrecht - von Nana777 - 23.02.2024, 18:17
RE: Frage zu Strafrecht - von Drin - 24.02.2024, 12:00