23.02.2024, 09:09
Ja genau :) Einige stellen es gerne im Prüfungsaufbau getrennt von der Sachrüge an sich dar, jedoch ist es für einige schwierig so darzustellen. Daher kann man auch während der materiell rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die Feststellungen zur Sache einen Schuldspruch wegen Betruges nicht tragen, da die Feststellungen zur Bereicherungsabsicht schweigen. Insoweit ist im Rahmen der Revisionsbegründung eine Darstellungsrüge zu erheben. So habe ich es gelernt und finde es auch ganz gut darzustellen.
Nachrichten in diesem Thema
Revision Abgrenzung Darstellungsrüge - von TasseTee - 22.02.2024, 15:29
RE: Revision Abgrenzung Darstellungsrüge - von Ref´inHessen - 22.02.2024, 16:06
RE: Revision Abgrenzung Darstellungsrüge - von TasseTee - 22.02.2024, 18:15
RE: Revision Abgrenzung Darstellungsrüge - von Ref´inHessen - 23.02.2024, 09:09
RE: Revision Abgrenzung Darstellungsrüge - von Lucille - 24.02.2024, 15:08
RE: Revision Abgrenzung Darstellungsrüge - von RiLG Hessen - 24.02.2024, 19:09