19.02.2024, 11:27
(19.02.2024, 10:13)nachdenklich schrieb:(19.02.2024, 09:58)ALTER MANN schrieb: Das klingt erstmal nicht gut, wie dort gearbeitet wird. Allerdings ist die Praxis oft auch anders als die Theorie. Ich wunderte mich auch als junger Anwalt, zum Beispiel, dass z.T. Klagen / Widerklagen erhoben wurden, bei denen man wusste, dass sie nicht / schwer begründbar waren. Das passierte aber nicht aus Unwissen sondern als Strategie. Zu 90 Prozent vergleicht man sich am Ende und da ist man dann in einer bessren Ausgangslage wenn man einfach mal eine überhöhte Klage / Widerklage rausgehauen hat.
Das kann durchaus sein. Mir ist allerdings im Rahmen eines relativ umfangreichen Baurechtsprozesses vorgekommen, dass der Richter den gegenerischen PB (gute Kanzlei, Dr. usw) im Rahmen der ersten m.V. "erklären" musste, wie und wann genau Hilfswiderklage erhoben werden kann und wie das im Verbund mit Hilfsaufrechnung usw ist. Zumindest ging das nicht klar aus seinen Anträgen hervor bzw um die gewählte Antragsformulierung. Zuzugestehen ist, das es sich um einen sehr umfangreicher Fall handelte, in dem mehren Bauunternehmer, Subunternehmer, Architekten usw involviert waren und viele verschiedene Schadensposten geltend gemacht und Gutachten beauftragt wurden...aber trotzdem. Das passiert auch guten und erfahrenen RAen...
Ist natürlich nicht toll, lässt sich aber so erklären, dass die Spezialfälle des prozessualen Rechts umso schwieriger werden, je weiter man vom 2. Staatsexamen entfernt ist. Im Referendariat lernt man das alles haargenau und der Richter ist aufgrund seiner Arbeit auch direkt dran.
Als Anwalt hast du es meist mit Standardanträgen zu tun und weniger mit den Sonderfällen. Ich habe mir deswegen damals zum Berufseinstieg ein Formularhandbuch gekauft, dass für alle Rechtsgebiete inkl. ZPO die wichtigsten Formulare und Anträge enthält. Solche Bücher kann ich jedem hier wärmstens empfehlen, der viel vor Gericht unterwegs ist. Viele Dinge macht man nicht täglich und somit geraten sie in Vergessenheit (wobei zugegeben, der Hilfsantrag noch kein so besonderer Spezialfall ist).
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