Wer Richter auf Probe bzw. Staatsanwalt werden möchte, sollte sich mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Das Karriere-Dossier ist als Print-Buch sowie als E-Book für alle 16 Bundesländer erhältlich:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
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15.02.2024, 17:45
(15.02.2024, 15:46)snsgeffm schrieb: Angenommen, der Strafrichter stirbt kurz nach der Verkündung des Urteils. Ist dieses Urteil immer nach § 338 Nr. 7 StPO angreifbar?. Es gelangen dann ja nie schriftliche Urteilsgründe an die Geschäftsstelle.
Bei einem des Urteil des Strafrichters, des Schöffengerichts oder der kleinen Strafkammer ist das so, soweit eine zulässige Revision vorliegt. Dann muss die entsprechende Verfahrensrüge aber auch noch den Anforderungen des § 344 II StPO entsprechend erhoben werden.
Nachrichten in diesem Thema
Tod des Richters im Strafverfahren nach Urteilsverkündung - von snsgeffm - 15.02.2024, 15:46
RE: Tod des Richters im Strafverfahren nach Urteilsverkündung - von RiLG Hessen - 15.02.2024, 17:45