30.01.2024, 21:52
Das Ziel der Revision des Angeklagten ist die günstigere Verurteilung. Hinsichtlich der Wahlfeststellung ist er aber m.E
nicht beschwert. Er kann also die Aufklärungsrüge wie von dir dargestellt erheben, die Revision dürfte trotzdem unzulässig sein mangels Beschwer.
Anders wäre es vllt dann, wenn das Gericht aufgrund einer der wahlweise ausgeurteilten Schuldsprüche besondere Rechtsfolgen bemisst, etwa wegen insofern einschlägiger Vorverurteilungen. Dann dürfte aber (das müsste ich nachschauen) die Strafzumessung fehlerhaft sein, sodass man sich mit einer Verfahrensrüge gar nicht abmühen muss.
nicht beschwert. Er kann also die Aufklärungsrüge wie von dir dargestellt erheben, die Revision dürfte trotzdem unzulässig sein mangels Beschwer.
Anders wäre es vllt dann, wenn das Gericht aufgrund einer der wahlweise ausgeurteilten Schuldsprüche besondere Rechtsfolgen bemisst, etwa wegen insofern einschlägiger Vorverurteilungen. Dann dürfte aber (das müsste ich nachschauen) die Strafzumessung fehlerhaft sein, sodass man sich mit einer Verfahrensrüge gar nicht abmühen muss.
Nachrichten in diesem Thema
StPO: sich widersprechende Beweisbehauptungen zulässig? (Aufklärungsrüge/Beweisantr.) - von Staatsfeind #1 - 24.01.2024, 03:49
RE: StPO: sich widersprechende Beweisbehauptungen zulässig? (Aufklärungsrüge/Beweisantr.) - von Drin - 30.01.2024, 21:52
RE: StPO: sich widersprechende Beweisbehauptungen zulässig? (Aufklärungsrüge/Beweisantr.) - von Cenaira - 31.01.2024, 15:32