28.12.2023, 22:56
Wenn das Heizgerät so gut ist, hat der Mieter den Mangel eben doch selbst behoben. Der Vermieter schuldet nämlich keine bestimmte Art der Heizung, sondern eine warme Wohnung. Entsprechend hat er die Aufwendungen zu ersetzen, und damit verbleibt keine Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch. Daher ist die Miete unvermindert geschuldet. Ggf. kann man aber aufrechnen.
Übrigens verstößt die Bruttomietvereinbarung in den meisten Fällen gegen die HeizKV. Du hattest aber die Wirksamkeit unterstellt. Da ohnehin immer aus der Bruttomiete gemindert wird, ist das vermutlich auch egal, aber in die Richtung habe ich jetzt nicht alles ganz durchdacht ;)
In der Abwandlung erhält der Mieter wieder alle Aufwendungen ersetzt. Es fragt sich dann, welche Minderungsquote für die lauwarme Wohnung angemessen ist, das ist eine Frage des Einzelfalls (welche Zimmer wie warm usw.).
Übrigens verstößt die Bruttomietvereinbarung in den meisten Fällen gegen die HeizKV. Du hattest aber die Wirksamkeit unterstellt. Da ohnehin immer aus der Bruttomiete gemindert wird, ist das vermutlich auch egal, aber in die Richtung habe ich jetzt nicht alles ganz durchdacht ;)
In der Abwandlung erhält der Mieter wieder alle Aufwendungen ersetzt. Es fragt sich dann, welche Minderungsquote für die lauwarme Wohnung angemessen ist, das ist eine Frage des Einzelfalls (welche Zimmer wie warm usw.).
Nachrichten in diesem Thema
Schadenersatz neben der Minderung im Mietrecht - von Staatsfeind #1 - 28.12.2023, 21:24
RE: Schadenersatz neben der Minderung im Mietrecht - von Ref_GPA1234 - 28.12.2023, 22:20
RE: Schadenersatz neben der Minderung im Mietrecht - von Praktiker - 28.12.2023, 22:56


