03.12.2023, 18:18
Hallo zusammen,
ich habe jetzt auf die schnelle keine Forumsregeln gefunden, die besagen, dass keine Fallhilfe angeboten wird bzw. solche Fragen verboten sind, daher zu meiner Frage :D
Ich bereite mich für das erste Examen im März 2024 vor und übe anhand der Altexamen. Heute habe ich die Klausur vom ersten Termin 2020 Bayern im ÖRecht gegliedert (https://jura-online.de/blog/2020/04/28/e...20-bayern/) und ich frage mich, wozu die Angabe mit dem § 680 BGB dient.
Beim Bearbeiten der ersten Fallfrage (Folgenbeseitigungsanspruch laut Begehren!?) habe ich diese Angabe dem zweiten Teil zugeordnet. Jetzt wo ich Teil 2 bearbeite, frage ich mich wozu die Angabe überhaupt da ist.
Bei Frage zwei geht es ja um einen Ersatzanspruch, daher war mein erster Gedanke GoA mit U-GmbH als Geschäftsführer und Gemeinde als Geschäftsherrin. Da wäre § 680 BGB, bzw. so wie die Parteien sich darauf berufen unpassend.
Nach der GoA würde ich noch den Anspruch aus Art. 27 BayFwG prüfen, aber auch dort wüsste ich nicht wie § 680 BGB dazu passt.
Ich bin da gerade ratlos, entweder habe ich mir einen groben Schnitzer erlaubt oder die Angabe macht keinen Sinn.
Vielen Dank schon mal.
ich habe jetzt auf die schnelle keine Forumsregeln gefunden, die besagen, dass keine Fallhilfe angeboten wird bzw. solche Fragen verboten sind, daher zu meiner Frage :D
Ich bereite mich für das erste Examen im März 2024 vor und übe anhand der Altexamen. Heute habe ich die Klausur vom ersten Termin 2020 Bayern im ÖRecht gegliedert (https://jura-online.de/blog/2020/04/28/e...20-bayern/) und ich frage mich, wozu die Angabe mit dem § 680 BGB dient.
Beim Bearbeiten der ersten Fallfrage (Folgenbeseitigungsanspruch laut Begehren!?) habe ich diese Angabe dem zweiten Teil zugeordnet. Jetzt wo ich Teil 2 bearbeite, frage ich mich wozu die Angabe überhaupt da ist.
Bei Frage zwei geht es ja um einen Ersatzanspruch, daher war mein erster Gedanke GoA mit U-GmbH als Geschäftsführer und Gemeinde als Geschäftsherrin. Da wäre § 680 BGB, bzw. so wie die Parteien sich darauf berufen unpassend.
Nach der GoA würde ich noch den Anspruch aus Art. 27 BayFwG prüfen, aber auch dort wüsste ich nicht wie § 680 BGB dazu passt.
Ich bin da gerade ratlos, entweder habe ich mir einen groben Schnitzer erlaubt oder die Angabe macht keinen Sinn.
Vielen Dank schon mal.
Nachrichten in diesem Thema
Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe - von alsolazy - 03.12.2023, 18:18
RE: Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe - von Landvogt - 03.12.2023, 19:17
RE: Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe - von alsolazy - 03.12.2023, 19:31
RE: Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe - von Landvogt - 03.12.2023, 19:50
RE: Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe - von alsolazy - 03.12.2023, 20:21
RE: Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe - von Paul Klee - 03.12.2023, 20:21
RE: Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe - von alsolazy - 03.12.2023, 20:36
RE: Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe - von Paul Klee - 03.12.2023, 20:43
RE: Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe - von alsolazy - 03.12.2023, 21:00
RE: Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe - von Paul Klee - 03.12.2023, 22:29
RE: Examensreport: ÖR II 1. Examen März 2020 Bayern – SV-Angabe - von alsolazy - 03.12.2023, 23:34