27.11.2023, 13:08
Was ich nicht ganz verstehe:
Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage prüft man die Verletzung von drittschützenden Normen. Falls eine solche Verletzung vorliegt, hebt das Gericht den VA (zb die Baugenehmigung auf, weil rw und den Kläger in subj öffentlichen Rechten verletzend).
Weshalb prüft man aber keine Vertrauensgesichtspunkte des Begünstigten (zb des Bauherrn) wie im Rahmen des § 48 VwVfG?
Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage prüft man die Verletzung von drittschützenden Normen. Falls eine solche Verletzung vorliegt, hebt das Gericht den VA (zb die Baugenehmigung auf, weil rw und den Kläger in subj öffentlichen Rechten verletzend).
Weshalb prüft man aber keine Vertrauensgesichtspunkte des Begünstigten (zb des Bauherrn) wie im Rahmen des § 48 VwVfG?
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Drittanfechtungsklage - von GastNRW2023 - 27.11.2023, 13:08
RE: Drittanfechtungsklage - von Konova - 27.11.2023, 14:39
RE: Drittanfechtungsklage - von MrJudgeBW - 27.11.2023, 14:45
RE: Drittanfechtungsklage - von Ref_GPA1234 - 27.11.2023, 15:25
RE: Drittanfechtungsklage - von GastNRW2023 - 27.11.2023, 18:50