27.11.2023, 07:31
(22.11.2023, 16:18)Gast14032022 schrieb:(22.11.2023, 14:11)MrJudgeBW schrieb: Die Rechtsprechung versteht § 238 Abs. 2 StPO dahin, dass Verfahrensfehler des Vorsitzenden in der Regel nur dann mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden können, wenn der Beschwerdeführer die Anordnung zuvor mit dem Zwischenrechtsbefehlf beanstandet hat. Das gilt letztlich für alle Verfahrensverstöße des Vorsitzenden, die später mit der Revision gerügt werden sollen
Von der Rügepräklusion gibt es gibt es einige Ausnahmen, beispielsweise bei unverteidigten Angeklagten, bei Unterlassen einer prozessual gebotenen Maßnahme oder wenn in der Revisionsinstanz vorgebracht wird, der Vors. habe eine Entscheidung getroffen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern allein dem gesamten Spruchkörper zustand. Dann gibt es schließlich noch die - allerdings für Klausuren wohl nicht in Betracht kommende - Konstellation, dass eine Präklusion dann ausscheidet, wenn die vom Beschwerdeführer nicht beanstandete unzulässige Anordnung des Vors. dergestalt Grundlage des URteils wurde, dass sich das Gericht die rechtswidrige Maßnahme des Vors. zu eigen gemacht und dadurch den originären Fehler bei der Urteilsfindung wiederholt. Früher waren das Konstellationen um die Vereidigungskonstellationen, die es aber durch die Änderung der Vereidigungsvorschriften kaum noch gibt.
Ok, vielen Dank schon einmal! Das bedeutet, ich muss im Prinzip nur aufpassen, wenn es in der Klausur "auf Anordnung des Vorsitzenden" heißt, weil das Gericht dann aufgrund des Zwischenrechtsbehelfs noch einmal darüber nachdenkt und entweder a) abhilft oder es b) revisibel ist (falls Verstoß)?
Genau, da musst Du in der Klausur drauf achten. Sofern der Zwischenrechtsbehelf nicht eingelegt wurde und auch keine Sonderkonstellation besteht, kann man den Verfahrensfehler mit der Revision nicht rügen.
Und daran anknüpfend: Was ist, wenn der Vorsitzende keine Anordnung trifft, aber es hätte eine ergehen müssen? Gerade bei Ausschluss der Öffentlichkeit wird in den Klausuren häufig eine Situation geschildert, die an sich darunter fällt (falscher Saal ausgeschildert, Verhandlung beginnt trotzdem etc.), wo aber der Vorsitzende gerade nichts macht, der Verteidiger aber auch nicht. Hätte es hier dann trotzdem eines Gerichtsbeschlusses nach § 238 II gebraucht oder ist dies - obwohl Verfahrensfehler - dann auch ohne § 238 II revisibel?
Das wäre dann die Konstellation des Unterlassens einer gebotenen Verfügung. Im Fall des § 338 Nr. 6 StPO kommt es auf die Frage des Zwischenrechtsbefehls nicht an. Ganz pauschal: Anknüpfungspunkt ist ja bei diesem absoluten Revisionsgrund die Verletzung der Öffentlichkeit
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Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von GastNRW2023 - 22.11.2023, 13:06
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von Gast14032022 - 22.11.2023, 13:16
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von MrJudgeBW - 22.11.2023, 14:11
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