22.11.2023, 23:08
Vielen Dank für die Antwort!
,,beispielsweise bei unverteidigten Angeklagten, bei Unterlassen einer prozessual gebotenen Maßnahme oder wenn in der Revisionsinstanz vorgebracht wird, der Vors. habe eine Entscheidung getroffen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern allein dem gesamten Spruchkörper zustand"
Also wenn in der Norm, iwas steht von ,,durch Beschluss/ Gericht entscheidet" dann weiß man, dass es der Richter nicht alleine darf. Und dann bedarf es auch keiner Rüge? Wenn die Norm es aber offen lässt, darf der Richter auch allein anordnen. Und wenn es fehlerhaft ist, soll man es erstmal rügen, damit das Gericht es korrigieren kann bei Bedarf?
,,beispielsweise bei unverteidigten Angeklagten, bei Unterlassen einer prozessual gebotenen Maßnahme oder wenn in der Revisionsinstanz vorgebracht wird, der Vors. habe eine Entscheidung getroffen, die nach dem Gesetz nicht ihm, sondern allein dem gesamten Spruchkörper zustand"
Also wenn in der Norm, iwas steht von ,,durch Beschluss/ Gericht entscheidet" dann weiß man, dass es der Richter nicht alleine darf. Und dann bedarf es auch keiner Rüge? Wenn die Norm es aber offen lässt, darf der Richter auch allein anordnen. Und wenn es fehlerhaft ist, soll man es erstmal rügen, damit das Gericht es korrigieren kann bei Bedarf?
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Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von GastNRW2023 - 22.11.2023, 13:06
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von Gast14032022 - 22.11.2023, 13:16
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von MrJudgeBW - 22.11.2023, 14:11
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von Gast14032022 - 22.11.2023, 16:18
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von MrJudgeBW - 27.11.2023, 07:31
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von GastNRW2023 - 22.11.2023, 23:08
RE: Rüge nach § 238 Abs 2 StPO - von MrJudgeBW - 27.11.2023, 07:35