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Offizialdelikt oder relatives Antragsdelikt
Ref_GPA1234
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Registriert seit: Dec 2022
#3
11.11.2023, 20:45
(11.11.2023, 19:50)Len44 schrieb:  Hallo zusammen,

ich habe gerade mit meiner Strafstation angefangen. Leider fällt es mir schwer zu unterscheiden, ob ein Offizialdelikt vorliegt oder ein relatives Antragsdelikt. Wie kann ich diese beiden Delikte unterscheiden?

Vielen Dank im Voraus :)

VG 
Lena

Offizialdelikt =  Strafverfolgung von Amts wegen (vgl. § 152 Abs. 2 StPO "Legalitätsprinzip")

Ausnahme:
- Absolute Antragsdelikte = Strafverfolgung nur mit Strafantrag
- Relative Antragsdelikte = Strafverfolgung auch ohne Strafantrag, wenn die StA das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht

Du erkennst die Delikte daran, dass es im StGB steht. Z.B. ist § 223 StGB ein relatives Antragsdelikt (§ 230 StGB) während § 248b StGB ein absolutes Antragsdelikt ist (siehe Abs. 3).

Die Liste in § 374 Abs. 2 StPO ist keine vollständige Aufzählung aller Antragsdelikte. Ist aber nicht schlimm. Ich denke es ist jetzt an sich kein Hexenwerk einfach im StGB zu schauen ob ein Antrag erforderlich ist.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.11.2023, 20:59 von Ref_GPA1234.)
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Offizialdelikt oder relatives Antragsdelikt - von Len44 - 11.11.2023, 19:50
RE: Offizialdelikt oder relatives Antragsdelikt - von GastNRW2023 - 11.11.2023, 20:09
RE: Offizialdelikt oder relatives Antragsdelikt - von Ref_GPA1234 - 11.11.2023, 20:45
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RE: Offizialdelikt oder relatives Antragsdelikt - von Cenaira - 12.11.2023, 10:35


 

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