09.11.2023, 23:12
(09.11.2023, 01:03)Bre schrieb:(08.11.2023, 07:23)Praktiker schrieb:(07.11.2023, 13:18)Nasu schrieb: Die Klausuren werden doch faktisch eh relativ bewertet, also in Abhängigkeit zu den Leistungen der anderen Teilnehmer, sodass es im Ergebnis fast keinen Unterschied machen würde.
Das ist ein psychologischer Effekt, dessen man sich bewusst sein muss, aber prüfungsrechtlich nicht richtig [...].
A.A. die ständige höchstrichterliche Rspr., siehe etwa BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 - BVerwG 6 C 19.18 m.w.N. auf die Rspr. der Verwaltungsgerichte und des BVerfG:
"Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note"
Der Vergleich mit anderen Bearbeitungen ist gerade mit Blick auf Art. 3 I GG geboten.
Nein, das ist ein Missverständnis. Die Rechtsprechung kennt die tatsächlichen Effekte und begründet daraus das Prüferermessen.
Das ändert aber nichts daran, das die Notenstufen einen objektiven Maßstab vorgeben, nämlich die "durchschnittlichen Anforderungen", vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/jurprnotskv/__1.html, bezogen auf einen Absolventen/Referendar bzw. das Statusamt R1. Es kann also bei ungünstiger Zuteilung ohne Weiteres sein, dass sämtliche Klausuren in meinem Stapel nur 3 Punkte haben oder alle über 10 - das ist halt in der Praxis sehr unwahrscheinlich. Aber ich habe es durchaus öfters, dass der Stapel der Erstkorrektur durchweg besser oder schlechter als der der Zweitkorrektur ausfällt. Und selbstverständlich ist es dann kein zulässiges Argument im Gutachten, dass die schlechten oder guten Plätze schon vergeben waren. Man kann lediglich, wenn es alle schlecht machen, seinen (objektiven!) Maßstab hinterfragen. Wäre es anders, bräuchte es gar keine Platzziffern...
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Warum keine Platzziffer als Einstellungskriterium? - von Law.NRW - 05.11.2023, 16:46
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