09.11.2023, 00:59
Die dingliche Haftung muss irgendwie realisiert werden. Das erfolgt durch Zwangsvollstreckung.
Zu jeder Zwangsvollstreckung braucht es einen Titel. Das ist ein allgemeiner vollstreckungsrechtlicher Grundsatz. Also braucht es auch hier einen - tituliert wird der Hilfsanspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung.
Natürlich könnte man das auch anders regeln. Die Teilungsversteigerung kommt ohne Titel aus. Da gibt es aber auch kaum denkbare Einwendungen.
Beim Grundpfandrecht muss aber irgendein Erkenntnisverfahren sein, um zu klären, ob tatsächlich verwertet werden darf. Das müsste also eigens eingerichtet werden, wenn man es ohne Titel regeln wollte. Aber warum? Lieber greift der Gesetzgeber auf die vorhandenen Instrumente zurück. Also braucht es einen Titel.
Außer übrigens bei der Zwangshypothek - aber die ist immerhin auf Grund eines Zahlungstitels ergangen ;)
Zu jeder Zwangsvollstreckung braucht es einen Titel. Das ist ein allgemeiner vollstreckungsrechtlicher Grundsatz. Also braucht es auch hier einen - tituliert wird der Hilfsanspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung.
Natürlich könnte man das auch anders regeln. Die Teilungsversteigerung kommt ohne Titel aus. Da gibt es aber auch kaum denkbare Einwendungen.
Beim Grundpfandrecht muss aber irgendein Erkenntnisverfahren sein, um zu klären, ob tatsächlich verwertet werden darf. Das müsste also eigens eingerichtet werden, wenn man es ohne Titel regeln wollte. Aber warum? Lieber greift der Gesetzgeber auf die vorhandenen Instrumente zurück. Also braucht es einen Titel.
Außer übrigens bei der Zwangshypothek - aber die ist immerhin auf Grund eines Zahlungstitels ergangen ;)
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Sinn und Zweck des § 1147 BGB - von GastNRW2023 - 08.11.2023, 19:18
RE: Sinn und Zweck des § 1147 BGB - von Paul Klee - 08.11.2023, 21:58
RE: Sinn und Zweck des § 1147 BGB - von Praktiker - 09.11.2023, 00:59









