06.11.2023, 00:11
(05.11.2023, 21:59)Lost_inPages schrieb: müsste man nicht zunächst auch unterscheiden, ob eine Klauselerteilung im formalisierten Verfahren möglich ist (also dass die Vsstz der §§ 726, 727 ZPO mittels öffentlicher Urkunde bewiesen werden können) oder der Titelgläubiger direkt die Klauselerteilungsklage erheben muss (weil er keine öffentliche Urkunde über die zu beweisende Tatsache besitzt)?
Das ist genau das, was ich gemeint habe:
Beanstandung als rechtswidrig (weil die Klausel zu Unrecht verweigert wurde) oder Eröffnung eines neuen Klageverfahrens, um neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringen zu können (weil z.B. keine öffentliche Urkunde). Also: nein - oder: ja, aber...
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Systematik Klauselerteilungsverfahrenrechtsbehelfe - von GastNRW2023 - 05.11.2023, 21:19
RE: Systematik Klauselerteilungsverfahrenrechtsbehelfe - von Praktiker - 05.11.2023, 21:45
RE: Systematik Klauselerteilungsverfahrenrechtsbehelfe - von Lost_inPages - 05.11.2023, 21:59
RE: Systematik Klauselerteilungsverfahrenrechtsbehelfe - von Praktiker - 06.11.2023, 00:11
RE: Systematik Klauselerteilungsverfahrenrechtsbehelfe - von GastNRW2023 - 07.11.2023, 21:50