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Partei- und Prozessfähigkeit im einstweiligen Rechtsschutz vor dem VG
Ref_GPA1234
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Registriert seit: Dec 2022
#3
03.11.2023, 21:05
Also ich habe das noch in keinem einzigen Beschluss gesehen, dass das Gericht diese Vorschriften analog/entsprechend angewandt hat. Sowohl die systematische Stellung als auch der Wortlaut sprechen m.M.n. dafür, dass die Vorschriften unmittelbar gelten.

Siehe zum Beispiel VG Schleswig, Beschluss vom 19.12.2019 - 6 B 22/19: Dort wird § 42 Abs. 2 VwGO analog, § 61 Nr. 2 VwGO hingegen unmittelbar angewandt.

Aus der Kommentierung ergibt sich auch nichts Gegenteiliges: 

Im Verfahren gem. § 123 gelten für die Beteiligtenfähigkeit und die Prozessfähigkeit die allg. Regelungen gem. § 61 und § 62 (BeckOK VwGO/Kuhla, 66. Ed. 1.7.2023, VwGO § 123 Rn. 4).

Siehe im Unterschied dazu: 

Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist. Insoweit gelten die allg. Regelungen über die Klagebefugnis entsprechend, vgl. § 42 Abs. 2 (BeckOK VwGO/Kuhla, 66. Ed. 1.7.2023, VwGO § 123 Rn. 35).

Woraus sich ergeben soll, dass die Vorschriften für das Urteilsverfahren normiert wurden, erschließt sich mir nicht.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.11.2023, 21:09 von Ref_GPA1234.)
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Partei- und Prozessfähigkeit im einstweiligen Rechtsschutz vor dem VG - von snsgeffm - 03.11.2023, 09:57
RE: Partei- und Prozessfähigkeit im einstweiligen Rechtsschutz vor dem VG - von Cenaira - 03.11.2023, 10:05
RE: Partei- und Prozessfähigkeit im einstweiligen Rechtsschutz vor dem VG - von Ref_GPA1234 - 03.11.2023, 21:05
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