28.10.2023, 21:40
Ja, üblich wäre hier, mit der Eingangsverfügung den nicht anwaltlich vertretenen Kläger darauf hinzuweisen, dass seine Klage keine aufschiebende Wirkung hat und ob ein Antrag im vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird.
Ohne Klarstellung würde ich das eher nicht eigenmächtig als 80 Ver auslegen, weil zusätzliche Gerichtskosten. Da gehört es sich mE, vorher nachzuforschen (prozessuale Fürsorgepflicht). Letztlich kommt es aber darauf an, wie klar der Kläger zum Ausdruck bringt, dass er die Verfügung sofort suspendieren will.
Ohne Klarstellung würde ich das eher nicht eigenmächtig als 80 Ver auslegen, weil zusätzliche Gerichtskosten. Da gehört es sich mE, vorher nachzuforschen (prozessuale Fürsorgepflicht). Letztlich kommt es aber darauf an, wie klar der Kläger zum Ausdruck bringt, dass er die Verfügung sofort suspendieren will.
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§ 88 VwGO auch bei Umdeutung von Klage in Antrag nach § 80 V? - von Carlos1984 - 28.10.2023, 17:02
RE: § 88 VwGO auch bei Umdeutung von Klage in Antrag nach § 80 V? - von Landvogt - 28.10.2023, 20:16
RE: § 88 VwGO auch bei Umdeutung von Klage in Antrag nach § 80 V? - von JungemitTaubenei - 28.10.2023, 21:40