28.10.2023, 17:02
Hallo Zusammen,
vielleicht weiß jemand mehr dazu und kann mir helfen:
Ich habe folgenden Fall: A betreibt ein Gewerbe. A erhält eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung. A erhebt (nicht anwaltlich vertreten) nun Klage zum VG und schreibt in der Begründung "Ich möchte sofort wieder mein Gewerbe ausüben dürfen, ich gehe pleite, wenn ich es schließen muss. Ich will schnellstmöglich wieder öffnen!"
Jetzt frage ich mich, ob das Gericht den Klageantrag im Rahmen des § 88 VwGO umdeuten muss in einen Antrag nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO? Denn dass A eigentlich sofortigen Rechtsschutz bedarf, wenn er wieder sofort öffnen möchte, liegt auf der Hand - in einer Anwaltsklausur wäre das völlig klar. Aber hatte so eine Konstellation aus gerichtlicher Sicht hatte ich noch nicht :(
vielleicht weiß jemand mehr dazu und kann mir helfen:
Ich habe folgenden Fall: A betreibt ein Gewerbe. A erhält eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung. A erhebt (nicht anwaltlich vertreten) nun Klage zum VG und schreibt in der Begründung "Ich möchte sofort wieder mein Gewerbe ausüben dürfen, ich gehe pleite, wenn ich es schließen muss. Ich will schnellstmöglich wieder öffnen!"
Jetzt frage ich mich, ob das Gericht den Klageantrag im Rahmen des § 88 VwGO umdeuten muss in einen Antrag nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO? Denn dass A eigentlich sofortigen Rechtsschutz bedarf, wenn er wieder sofort öffnen möchte, liegt auf der Hand - in einer Anwaltsklausur wäre das völlig klar. Aber hatte so eine Konstellation aus gerichtlicher Sicht hatte ich noch nicht :(
Nachrichten in diesem Thema
§ 88 VwGO auch bei Umdeutung von Klage in Antrag nach § 80 V? - von Carlos1984 - 28.10.2023, 17:02
RE: § 88 VwGO auch bei Umdeutung von Klage in Antrag nach § 80 V? - von Landvogt - 28.10.2023, 20:16
RE: § 88 VwGO auch bei Umdeutung von Klage in Antrag nach § 80 V? - von JungemitTaubenei - 28.10.2023, 21:40