28.10.2023, 16:26
(28.10.2023, 15:55)SchwabenjuristLD schrieb: Ich sehe das anders, als der Kollege über mir.
Umsatzsteuervoranmeldung erst, wenn die Voraussetzungen des § 19 UStG nicht mehr erfüllt werden. Bei Dir wohl nicht.
Übungsleiterpauschale aus § 3 Nr. 26 EStG gilt unabhängig von der Art der Tätigkeit für die Einkünfte unterhalb der Freigrenze. Achtung! Nur für die Korrektur an Unis, nicht für kommerzielle Repetitoren.
Da würde mich interessieren wieso/bzw. wie kommst du auf deine Meinung?
Das mit der USt stimmt ziemlich sicher nicht, auch der Kleinunternehmer muss eine Steuererklärung, bzw. Anmeldung abgeben. Unter einem Umsatz von 17.500 € wird die USt nur nicht erhoben. Das macht mE auch systematisch Sinn, weil die Anwendung der Regelung des § 19 UStG gem. § 19 Abs. 2 UStG im Ermessen des Stpfl. steht. Zudem trifft die Verpflichtung zur Abgabe halt "den Unternehmer iSd. § 2 UStG" und das ist auch der Kleinunternehmer.
Zudem ist man an die Kleinunternehmerregelung nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gebunden, ohne Erklärung aber keine Festsetzung...
Das mit der Übungsleiterpauschale halte ich ebenfalls für falsch. § 3 Nr. 26 EStG nennt doch ausdrücklich die "Nebentätigkeit" und ich meine mich zu erinnern, dass es hier auch diverse BFH Urteile dazu gibt, was Nebentätigkeit in diesem Sinne ist... Abseits aller vom BFH gezogenen Grenzen würde hier für mich jedoch keine Nebentätigkeit vorliegen, da der TE nur dieser Tätigkeit nachgeht.
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Als Korrekturassistent ESt-/USt-Erklärung abgeben und Gewerbe anmelden oder überflüss - von GoldenRetriever - 27.10.2023, 08:40
RE: Als Korrekturassistent ESt-/USt-Erklärung abgeben und Gewerbe anmelden oder überflüss - von Kreuzberger - 27.10.2023, 15:45
RE: Als Korrekturassistent ESt-/USt-Erklärung abgeben und Gewerbe anmelden oder überflüss - von Homer S. - 28.10.2023, 07:47
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RE: Als Korrekturassistent ESt-/USt-Erklärung abgeben und Gewerbe anmelden oder überflüss - von SchwabenjuristLD - 28.10.2023, 15:55
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