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Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
Praktiker
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Registriert seit: Apr 2021
#3
24.10.2023, 06:18
Erinnerung und Drittwiderspruchsklage haben in der Tat einen unterschiedlichen Streitgegenstand: Einmal wird geltend gemacht, dass ein Vollstreckungsorgan rechtswidrig gehandelt habe, das andere mal kommt es darauf nicht an, sondern es wird geltend gemacht, dass das Objekt der Zwangsvollstreckung nicht zur Haftungsmasse des Schuldners (sondern der eines Dritten) gehöre. Also schließen die Rechtsbehelfe sich weder rechtlich gegenseitig aus, noch stünde auch nur der Vortrag im Widerspruch zueinander.

In der Tat ist eine Erinnerung aber eine ganz andere Prozessart als eine Drittwiderspruchsklage, mit der der Sache nach ein neues Erkenntnisverfahren eingeleitet wird. Einmal ergeht ein Beschluss, das andere mal ein Urteil nach mündlicher Verhandlung. Dagegen Beschwerde, hiergegen Berufung. Die Verfahren lassen sich daher in der Tat nicht verbinden.

In der Klausur liegt es in der Tat nahe, dass diese Überlegungen im Rahmen der Beratung auftreten. Aus Richtersicht kann man (zulässigerweise) mit beiden Verfahren parallel nur konfrontiert werden, wenn der Streitwert der DWK niedrig genug ist und man nach der Geschäftsverteilung als Amtsrichter zufällig für beide zuständig ist - aber dann eben in zwei parallel laufenden Verfahren ohne Möglichkeit der Verbindung.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.10.2023, 06:19 von Praktiker.)
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Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Cenaira - 23.10.2023, 16:14
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Landvogt - 23.10.2023, 21:31
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 24.10.2023, 06:18
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Cenaira - 24.10.2023, 09:57


 

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