23.10.2023, 21:31
Ich würde auch sagen, dass das Erinnerungsverfahren einerseits und das Klageverfahren nach § 771 ZPO andererseits verschiedene Prozessarten sind und daher nicht im Wege der Klagehäufung gemeinsam verfolgt werden können.
Zwei Entscheidungen sind prinzipiell denkbar (vor allem wenn Rubrum und/oder Tatbestand erlassen sind). Oder eben so, dass ein unklarer Rechtsbehelf eingelegt ist und ausgelegt werden muss, ob es eine Erinnerung oder eine Drittwiderspruchsklage sein soll. Zumindest einen Trennungsbeschluss halte ich aber für unwahrscheinlich.
Für eine Anwaltsklausur bietet sich die Klausur wohl in der Tat mehr an.
Zwei Entscheidungen sind prinzipiell denkbar (vor allem wenn Rubrum und/oder Tatbestand erlassen sind). Oder eben so, dass ein unklarer Rechtsbehelf eingelegt ist und ausgelegt werden muss, ob es eine Erinnerung oder eine Drittwiderspruchsklage sein soll. Zumindest einen Trennungsbeschluss halte ich aber für unwahrscheinlich.
Für eine Anwaltsklausur bietet sich die Klausur wohl in der Tat mehr an.
Nachrichten in diesem Thema
Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Cenaira - 23.10.2023, 16:14
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Landvogt - 23.10.2023, 21:31
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 24.10.2023, 06:18
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Cenaira - 24.10.2023, 09:57