23.10.2023, 16:14
Hallo :)
Ich bin gerade im Zwangsvollstreckungsrecht unterwegs und habe im Thomas Putzo sowie auf den JI-Karteikarten folgendes gelesen: Die Drittwiderspruchsklage und die Erinnerung sind nebeneinander (auch kumulativ) zulässig z.B. bei evidenten Dritteigentum oder nichtigen Vollstreckungsakten. Nun kam mir die Frage, wie das möglich ist. § 766 ZPO und § 771 ZPO sind nicht die gleiche Prozessart, sodass eine Klagehäufung gem. § 260 ZPO meiner Ansicht nach ausscheidet. Oder übersehe ich etwas?
Ich habe die Passage so verstanden, dass in einer Klausur beide Rechtsbehelfe in Klagehäufung abgeprüft werden könnten. Ist das möglich, oder aufgrund des § 260 ZPO nicht in einer Klausur im Rahmen einer Klage möglich?
An sich wäre diese Konstellation, dass der Kläger eine § 771-Klage mit einer Erinnerung kombiniert meiner Ansicht nach nur in einer Rechtsanwaltsklausur möglich, bei der man am Ende zwei Schriftsätze an das Gericht schicken müsste: Einen Schriftsatz als Klageschrift iSd § 771 ZPO und einen Schriftsatz als Erinnerung. Ist das korrekt, oder stehe ich gerade sehr auf dem Schlauch?
Das einzig sinnvolle Argument, dass dieser Satz überall steht, ist für mich, dass § 766 ZPO für die Klage aus § 771 ZPO keine Auswirkungen der Gestalt hat, dass gerade keine anderweitige Rechtshängigkeit entsteht durch das § 766-Verfahren und auch das RSB bei § 771 ZPO nicht ausgeschlossen ist, da § 771 ZPO rechtsschutzintensiver ist.
Ich bin gerade im Zwangsvollstreckungsrecht unterwegs und habe im Thomas Putzo sowie auf den JI-Karteikarten folgendes gelesen: Die Drittwiderspruchsklage und die Erinnerung sind nebeneinander (auch kumulativ) zulässig z.B. bei evidenten Dritteigentum oder nichtigen Vollstreckungsakten. Nun kam mir die Frage, wie das möglich ist. § 766 ZPO und § 771 ZPO sind nicht die gleiche Prozessart, sodass eine Klagehäufung gem. § 260 ZPO meiner Ansicht nach ausscheidet. Oder übersehe ich etwas?
Ich habe die Passage so verstanden, dass in einer Klausur beide Rechtsbehelfe in Klagehäufung abgeprüft werden könnten. Ist das möglich, oder aufgrund des § 260 ZPO nicht in einer Klausur im Rahmen einer Klage möglich?
An sich wäre diese Konstellation, dass der Kläger eine § 771-Klage mit einer Erinnerung kombiniert meiner Ansicht nach nur in einer Rechtsanwaltsklausur möglich, bei der man am Ende zwei Schriftsätze an das Gericht schicken müsste: Einen Schriftsatz als Klageschrift iSd § 771 ZPO und einen Schriftsatz als Erinnerung. Ist das korrekt, oder stehe ich gerade sehr auf dem Schlauch?
Das einzig sinnvolle Argument, dass dieser Satz überall steht, ist für mich, dass § 766 ZPO für die Klage aus § 771 ZPO keine Auswirkungen der Gestalt hat, dass gerade keine anderweitige Rechtshängigkeit entsteht durch das § 766-Verfahren und auch das RSB bei § 771 ZPO nicht ausgeschlossen ist, da § 771 ZPO rechtsschutzintensiver ist.
Nachrichten in diesem Thema
Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Cenaira - 23.10.2023, 16:14
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Landvogt - 23.10.2023, 21:31
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Praktiker - 24.10.2023, 06:18
RE: Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) - von Cenaira - 24.10.2023, 09:57