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Abschlussverfügung (Grundlagenfragen zur prozessualen Tat)
Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 1.955
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#3
22.10.2023, 21:55
Zu 1: Die Abschlussverfügung bezieht sich nicht auf die Tat, sondern auf das Ermittlungsverfahren, also die gesamte Akte. Vielleicht hat der Beschuldigte an drei Tagen hintereinander vermeintlich etwas getan, es kamen vielleicht sogar drei Anzeigen von der Polizei, aber die Verfahren sind verbunden worden. Dann also eines anklagen, vielleicht eines 170 II, eines 154...

Zu 2: Ganz oft ist eine Tat ausermittelt und eine andere nicht. Dann wartet man entweder, bis alles ermittelt ist. Oder man trennt ab und klagt eine schon mal an.

Noch eine Anmerkung:

Was ich bisher verstehe ist, dass wenn ich eine prozessuale Tat habe, bei der ein Teil "anklagereif" ist der Rest aber nicht (zB. weil statt einer gefährlichen Körperverletzung nur eine einfache Körperverletzung nachgewiesen werden kann), dann klage ist bezüglich des ersten Teils an und erkläre im Vermerk warum ich nicht alles anklage. Richtig?

Das ist kein gutes Beispiel, bzw. sehr wahrscheinlich meinst Du etwas falsches. Wenn es statt der gefährlichen nur eine einfache Körperverletzung ist, ist das ja kein anderer Teil einer prozessualen Tat, sondern der gleiche, der nur anders zu würdigen ist.
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Nachrichten in diesem Thema
Abschlussverfügung (Grundlagenfragen zur prozessualen Tat) - von Jaelli - 17.10.2023, 21:41
RE: Abschlussverfügung (Grundlagenfragen zur prozessualen Tat) - von Drin - 17.10.2023, 22:42
RE: Abschlussverfügung (Grundlagenfragen zur prozessualen Tat) - von Praktiker - 22.10.2023, 21:55


 

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