13.10.2023, 23:03
(13.10.2023, 15:03)Nasu schrieb: Moin Leute, ich hab mal ne Frage zur Konkurrentenklage. Die Musik spielt hier ja regelmäßig in der Sicherungsanordnung nach 123 I 1 VwGO.
Gleichzeitig muss ja sowohl eine Leistungsklage auf Unterlassung der Einstellung des Konkurrenten als auch eine Verpflichtungsklage auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung erhoben werden.
Muss ich denn in der Klausur dann alle drei Konstellationen komplett durchprüfen? Oder prüfe ich nur den 123 und erwähne in statthafter Klageart, dass die anderen beiden auch erhoben werden müssen? Und welche von beiden ist denn die Hauptsache, in der ich den 123er erhebe?
Alles bisschen verwirrend find ich, danke schonmal für jede Hilfe!
Moin,
die ablehnende Entscheidung ist ein VA. Dagegen muss Widerspruch eingelegt werden bzw. wenn ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen ist oder ein Widerspruchsbescheid ergangen ist Verpflichtungsklage erhoben werden.
Der Widerspruch/die Klage ist auf beurteilungsfehlerfreie Neubescheidung gerichtet (Bewerbungsverfahrensanspruch).
Nach der Auswahlentscheidung und noch vor (!) der Ernennung des Konkurrenten muss eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Der Antrag zielt darauf ab, die Ernennung des Konkurrenten bis zur rechtskräftigen (neu) Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zu untersagen um den Eintritt der Ämterstabilität zu verhindern.
Der Antrag ist vor der Klageerhebung zulässig (siehe Wortlaut § 123 VwGO). Eigentlich müsste damit die Kombination aus Widerspruch/VK und § 123 VwGO reichen. Mir fällt keine Konstellation ein, in der ich die Leistungsklage wirklich brauche. Wenn dem 123 stattgegeben wird, wird das Besetzungsverfahren ohnehin ausgesetzt und wenn der Antrag abgelehnt wird kann der Konkurrent ernannt werden und die Ämterstabilität tritt ein.
Der Prüfungspunkt der statthaften Antragsart hat nichts damit zu tun, welche Klagen ggf. erhoben wurden oder noch zu erheben sind.
Im Anordnungsanspruch prüfst du, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt wurde.
Wurde der Konkurrent bereits ernannt, ist dagegen mit Widerspruch/Anfechtungsklage vorzugehen und daneben Widerspruch/Verpflichtungsklage auf beurteilungsfehlerfreie Neubescheidung ]Das Rechtsschutzbedürfnis besteht jedoch nur, wenn ein Fall vorliegt, in dem keine Ämterstabilität eingetreten ist. Andernfalls entfällt es wegen rechtlicher Unmöglichkeit. Schließlich gäbe es dann keine zu besetzende Stelle mehr. Ggf. kommt auch im Wege der einstweiligen Anordnung die Rückgängigmachung der Besetzung und Untersagung der Neubesetzung in Betracht.
Welchen der Rechtsbehelfe du prüfen musst kann dir keiner sagen, weil es auf die konkrete Aufgabenstellung ankommt. In der Gerichtsklausur wirst du wohl kein Eil- und Hauptsacheverfahren gleichzeitig bekommen. In der Anwaltsklausur ist es denkbar sowohl den vorläufigen Rechtsschutz als auch die Hauptsache zu prüfen. Da es aber ohnehin überall um dasselbe geht kann man auch einfach dann nach oben verweisen.
In der Praxis ist sicherlich in dieser Konstellation der § 123 am bedeutsamsten. Wenn sich die Klausur daran orientiert würde ich sagen, dass die Prüfung eines Eilantrags am wahrscheinlichsten ist.
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