08.10.2023, 15:04
Ich habe in der Kommentarliteratur bis jetzt nichts zu dieser Thematik gefunden. Der Kl. begehrt im Rahmen von § 256 ZPO die Feststellung, ob dem privat-rechtlichen Bekl. eine Pflicht (gegenüber dem Staat oder Kl. dahingestellt) besteht, die zumindest auch dem Dritten zu gute kommt. Zum Kontext: Der Bekl. ist ein Verwaltungsgehilfe des Landes und ist gem. der spezifischen Norm zu einer Handlung verpflichtet, die gegenüber einem Bürger erfolgt.
Ich hätte ehrlicherweise darauf getippt, dass hier das Land über die verwaltungsrechtliche FK verklagt werden sollte, oder liege ich hier falsch?
Ich hätte ehrlicherweise darauf getippt, dass hier das Land über die verwaltungsrechtliche FK verklagt werden sollte, oder liege ich hier falsch?
Nachrichten in diesem Thema
Öffentlich-Rechtliches Verhältnis im Rahmen von § 256 ZPO - von al_kurdi - 08.10.2023, 15:04
RE: Öffentlich-Rechtliches Verhältnis im Rahmen von § 256 ZPO - von Praktiker - 08.10.2023, 21:06
RE: Öffentlich-Rechtliches Verhältnis im Rahmen von § 256 ZPO - von al_kurdi - 08.10.2023, 21:25
RE: Öffentlich-Rechtliches Verhältnis im Rahmen von § 256 ZPO - von Praktiker - 09.10.2023, 07:28