02.10.2023, 10:48
(02.10.2023, 10:12)Paul Klee schrieb:(02.10.2023, 10:04)MrJudgeBW schrieb:(02.10.2023, 09:58)Paul Klee schrieb:(02.10.2023, 09:49)MrJudgeBW schrieb: Aus revisonsrichterlicher Sicht vielleicht noch der Praxishinweis, dass es der Tatrichter tunlichst unterlassen sollte, im Rahmen der Beweiswürdigung etwas zur Verwertbarkeit zu sagen, denn anderenfalls könnte er damit eine ansonsten wegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unzulässige Verfahrensrüge (nicht alle Verfahrenstatsachen sind hinreichend vorgetragen) zulässig machen. Das hatten wir im Senat auch schon ein paar mal....
Aber in der Klausur sollte man natürlich die Frage der Beweisverwertung, sollte ein Strafurteil gefordert sein, erörtern.
Das ist aber auch ein bischen zynisch
Da gibt es noch ganz andere Möglichkeiten als Tatrichter, vor allem im Umgang mit der Bescheidung von Beweisanträgen.
Die StPO sagt an keiner Stelle, dass ich mich als Tatrichter zur Frage der Verwertung verhalten muss. Alleine aus dem Umstand, dass ich den Beweis verwerte, geht hervor, dass ich von keinen Verbot ausgehe. Warum das so ist, brauche ich eigentlich nicht zu erklären.
Was sind das für Möglichkeiten, kannst du das noch ein bischen beschreiben - wäre ein ganz interessanter Einblick.
An was für einem Gericht bist du eigentlich, wenn du Revisionen machst?
Der Kollege dürfte Miglied eines OLG-Senates sein.
Als Revisionsführer muss ich im Rahmen einer Verfahrensrüge alle Tatsachen mitteilen, die das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Begründetheit der Rüge zu prüfen, darf insbesondere nicht einfach auf Akteninhalt Bezug nehmen. Daran scheitern in der Praxis enorm viele Verfahrensrügen, weil der BGH hier sehr streng ist. Teilt man als Tatgericht in den Urteilsgründen einen bestimmten Verfahrensteil mit (etwa den Inhalt eines Kammerbeschlusses, zB Ablehnung Beweisantrag) so kann trotz fehlendem Revisionsvortrag die Rüge zulässig werden, weil das Revisionsgericht die Tatsachengrundlage dem Urteil entnehmen kann.
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