02.10.2023, 09:32
Vielleicht noch eine kleine Ergänzung: Das Revisionsgericht macht im Rahmen der Sachrüge keine eigene Beweiswürdigung. Es schaut sich das Urteil an, also Sachverhalt und erfolgte Beweiswürdigung - wo dann ja auch eigentlich die BVV zu erläutern wären im Strafurteil - und schaut, ob sich die materiell-rechtliche Prüfung mit dem dargestellten Sachverhalt, der auf der vorgenommenen Beweiswürdigung beruht, übereinstimmt. Du änderst also im Rahmen der Sachrüge nichts an dem festgestellten Sachverhalt, sondern prüfst als Revisionsgericht diesen genau wie im ersten Examen durch und schaust am Ende, ob die Tatrichter zum selben Ergebnis gekommen sind. Sind sie das nicht, hast du eine erfolgreiche Sachrüge. Sind sie zum gleichen Ergebnis gekommen, ist die Sachrüge erfolglos.
Wenn du nun anfangen würdest, an der Beweiswürdigung rumzuschrauben und eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen, dann verstößt du gegen die Prüfungskompetenz des Revisionsgericht. Denn die Beweiswürdigung "ist ureigene Aufgabe des Tatgerichts". Du kannst maximal sagen, dass das Tatgericht bspw. irgendwelche Naturgesetze angewendet hat, die evident nicht bestehen. Als Beispiel: Bei einem Einschlag von einem Blitz ist immer die Wasserversorgung abgeschnitten. Das wäre beim lesen direkt aufgefallen, dass das so nicht sein kann.
Wenn du nun anfangen würdest, an der Beweiswürdigung rumzuschrauben und eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen, dann verstößt du gegen die Prüfungskompetenz des Revisionsgericht. Denn die Beweiswürdigung "ist ureigene Aufgabe des Tatgerichts". Du kannst maximal sagen, dass das Tatgericht bspw. irgendwelche Naturgesetze angewendet hat, die evident nicht bestehen. Als Beispiel: Bei einem Einschlag von einem Blitz ist immer die Wasserversorgung abgeschnitten. Das wäre beim lesen direkt aufgefallen, dass das so nicht sein kann.
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