28.09.2023, 20:47
(01.09.2023, 10:12)NRW123456 schrieb: Könnte denn eine Entscheidung nach § 161 II VwGO im Eilrechtsschutz möglich sein?
Ja. Außerdem gibt es neben der übereinstimmenden auch die einseitige Erledigungserklärung im vorläufigen Rechtsschutz. Wer den hier zitierten Beschluss aufmerksam liest, der wird zu keiner anderen Erkenntnis kommen (s. Rn. 5). Im Übrigen habe ich letztere Konstellation schon im Rahmen einer Probeklausur gesehen (allerdings im ZR).
Nur ergänzend sei angemerkt, dass im Verfahren nach § 123 VwGO - unabhängig von einer Erledigung - auch ein Feststellungsbegehren in Betracht kommt.
Aber nun zur Ausgangsfrage:
Gründe zu I (würde man in der Praxis wohl eher nicht machen, in der Klausur sicher erforderlich)
--> bei den Anträgen ursprüngl. Anträge und Erledigungserklärung darstellen
Gründe zu II
A. Einleitung: Nachdem die Antragstellerin das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom .... für erledigt erklärt hat, die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung jedoch mit Schriftsatz vom ... widersprochen hat und sich das Verfahren tatsächlich erledigt hat, ist die Erledigung von der Kammer festzustellen.
Erklärt allein die Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, dann ... (hier ausführen, was eine einseitige Erledigungserklärung ist)
B. Prüfung der Erledigung: Hier hat sich das von der Antragstellerin betriebene Eilverfahren erledigt. (Hier unter die Definition der Erledigung subsumieren)
C. Prüfung, ob die Begründetheit des urspr. Antrags zu prüfen ist (nur bei besonderem Interesse des Antragsgegners)
D. Kostenentscheidung § 154 I VwGO
E. Streitwert
Wenn eine besonderes Interesse besteht, würde ich C. vor B. prüfen, wenn nicht, dann in dieser Reihenfolge vorgehen.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt hat. Oder: Der Antrag wird abgelehnt.
Der ... trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf ... festgesetzt.
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