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Revision - Rüge von Verwertung trotz Verwertungsverbot - Verständnisfrage
NemoTenetur
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Themen: 6
Registriert seit: Nov 2022
#3
28.09.2023, 11:37
(28.09.2023, 11:23)Paul Klee schrieb:  Der Unterschied zwischen Sachrüge und Verfahrensfehler besteht darin, ob das Revisionsgericht nur aufgrund des Urteils über die Fehlerhaftigkeit entscheiden kann.

Bei einer falschen Rechtsanwendung ist keine weitere Tatsachenfeststellung erforderlich.

Anders wenn die Beweiserhebung fehlerhaft war. Dann kann das Revisionsgericht eben nicht entscheiden, ob die Tat nun begangen wurde oder nicht, sondern nur, dass das Urteil fehlerhaft war und die Verurteilung darauf beruht.

In deinem Beispiel: wenn der Test fehlerhaft war, muss das ja nicht heißen, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen hat oder dass sich das nicht anders feststellen lässt. Bloß kann das Revisionsgericht das nicht feststellen, sondern muss die Sache zurückverwiesen.

Entsprechend würde ich einen Verstoß gegen 261 StPO auch als Verfahrensfehler einstufen.

Etws quer steht in der Tat die Zuordnung der Darstellungsrüge zur Sachrüge. ME betrifft auch die eig das Verfahren. Die Begründung die vorgebracht wird ist ja: wenn die Darstellung so fehlerhaft ist, dass daraus die erforderlichen Feststellungen nicht abgeleitet werden können ist auch in der Sache die Verurteilung fehlerhaft. Das trifft in der tat zu und auf solchem Fehler beruht das Urteil dann auch immer. Die prozessuale Zuordnung ist dann wohl eher eine akademische Frage.


Perfekt, verstanden:) Danke für deine Antwort, hast mir sehr weitergeholfen!
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Revision - Rüge von Verwertung trotz Verwertungsverbot - Verständnisfrage - von NemoTenetur - 28.09.2023, 09:05
RE: Revision - Rüge von Verwertung trotz Verwertungsverbot - Verständnisfrage - von Paul Klee - 28.09.2023, 11:23
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