27.09.2023, 15:19
(27.09.2023, 14:36)MrJudgeBW schrieb: Ich will nicht rumstänkern, aber Du scheinst eine gewisse Aversion gegen Kommentare zu haben, oder? § 421 StGB regelt die Möglichkeit, in bestimmten Fallgestaltungen von der Einziehung abzusehen. Nr. 3 betrifft - wie aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht - eine Beschränkung für jegliche Arten der Einziehung, wenn diese einen unangemessenen Aufwand erfordern, insbesondere hinsichtlich der Kosten und der Zeit. Meistens sind das Fälle, in denen der Klärung der Einziehungsfrage kostspielig ist (SV) oder eine umfangreiche Beweiserhebung notwendig macht. Das kann u.A. auch die Frage der gezogenen Nutzungen betreffen, wenn deren Ermittlung nicht prozessökonomisch ist.
War jetzt aber echt kein Hexenwerk sondern schlichte Gesetzeslektüre.....
Ich mag diesen leicht passiv-aggressiven Unterton, der noch wohlwollend gemeint ist :D
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Zwei Fragen zu StrafR - von FragenüberFragen - 26.09.2023, 17:51
RE: Zwei Fragen zu StrafR - von MrJudgeBW - 27.09.2023, 06:44
RE: Zwei Fragen zu StrafR - von FragenüberFragen - 27.09.2023, 08:58
RE: Zwei Fragen zu StrafR - von Cenaira - 27.09.2023, 09:38
RE: Zwei Fragen zu StrafR - von MrJudgeBW - 27.09.2023, 12:19
RE: Zwei Fragen zu StrafR - von FragenüberFragen - 27.09.2023, 13:28
RE: Zwei Fragen zu StrafR - von MrJudgeBW - 27.09.2023, 14:36
RE: Zwei Fragen zu StrafR - von Joko - 27.09.2023, 15:19