27.09.2023, 12:19
(27.09.2023, 09:38)Cenaira schrieb:(27.09.2023, 08:58)FragenüberFragen schrieb:(27.09.2023, 06:44)MrJudgeBW schrieb: zur Abgrenzung von Täuschung und List: M-G/S, § 136a Rn. 15 und KK, StPO, § 136a Rn. 20. Finde ich dort sehr gut erklärt und verständlich dargestellt. Kleiner Tipp: Mit Kommentaren arbeiten, denn es handelt sich bei Deiner Frage um ein absolutes Standard-Thema.
Und zu den Zufallsfunden: Da verstehe ich ehrlich gesagt die Frage nicht ganz. Die Zulässigkeit der einstweiligen Beschlagnahme ergibt sich aus § 108 Abs. 1 S. 1 StPO. Der Richter kann analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO mit dem Ziel angerufen werden, die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben und den Zufallsfund herauszugeben (KK-StPO, § 108 Rn. 9). Auf Grund des neuen Tatverdachts ist in angemessener Frist ein neues Ermittlungsverfahren einzuleiten, in dem die Entscheidung darüber, ob der vorläufig in Beschlag genommene Gegenstand als Beweismittel zu beschlagnahmen ist, zu treffen ist (KK-StPO, §108 Rn. 5). Zuständig ist dann der Richter des neuen Ermittlungsverfahren.
Sorry, falls das etwas besserwisserisch klingt, aber ich persönlich würde immer zuerst ins Gesetz und dann in den Kommentar schauen. Damit hätten sich jedenfalls Deine Fragen easy klären lassen.
Danke dir! Wegen der zweiten Frage: sorry, ich glaub ich habe mich da ein bisschen missverständlich ausgedrückt. Es ging mir vor allem um das Zusammenspiel von Durchsuchung und Beschlagnahme, bspw. in einer Wohnung. Weil meistens wird ja durchsucht, um einen bestimmten Gegenstand auffinden zu können. Habe ich in diesen Fällen dann immer eine Durchsuchung + Beschlagnahme als separate Ermittlungsmaßnahmen oder fasse ich das alles unter die Durchsuchung?
Die Durchsuchung stellt nur das Betreten und durchsuchen der Wohnung dar, also hineingehen, hineingreifen in Gegenstände etc. Das Mitnehmen der potenziellen Beweismittel ist davon zu trennen und eine eigene Ermittlungsmaßnahme in Form der Beschlagnahme/Sicherstellung. Handelt es sich um Zufallsfunde, die mit dem Durchsuchungsbeschluss gar nicht umfasst sind, lohnt sich ein Blick in den § 108 StPO und dessen Kommentierung.
Besser hätte man es nicht sagen können.
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Zwei Fragen zu StrafR - von FragenüberFragen - 26.09.2023, 17:51
RE: Zwei Fragen zu StrafR - von MrJudgeBW - 27.09.2023, 06:44
RE: Zwei Fragen zu StrafR - von FragenüberFragen - 27.09.2023, 08:58
RE: Zwei Fragen zu StrafR - von Cenaira - 27.09.2023, 09:38
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RE: Zwei Fragen zu StrafR - von MrJudgeBW - 27.09.2023, 14:36
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