22.09.2023, 13:50
(22.09.2023, 13:37)Lost_inPages schrieb:(22.09.2023, 12:59)Joko schrieb:(22.09.2023, 09:56)Lost_inPages schrieb: Hey Leute, eine Frage zum folgenden Fall:
A beauftragt B ein Fahrrad zu kaufen.
B kauft im Namen der A bei C ein Fahrrad und übergibt es ihr einige Tage später.
In welchem Zeitpunkt wird A Eigentümer? Könnte mir das einer bzw eine Schritt für Schritt darstellen mit normativen Anknüpfung?
Unterscheide bei 929 S. 1 schuldrechtliche Einigung (auf dinglicher Ebene) und Übergabe (Realakt).
Stellvertretung bzgl Einigung ganz normal nach 164 I 1. (eigene WE, Im Namen der A, mit Vertretungsmacht).
Bezüglich Übergabe ist 164 I 1 nicht anwendbar, da keine Willenserklärung, sondern Realakt; 164 analog: nein, da keine Regelungslücke.
B hat mittelbaren Besitz iSv 868 wegen Auftrag.
Berechtigung des C im Rahmen von 929 S. 1: (+).
Ergebnis: Vorliegen aller Voraussetzungen daher bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an B wegen mittelbaren Besitz der A nach 868; spätere tatsächliche Übergabe an A daher irrelevant.
Quelle: Grüneberg, 929, Rn. 19.
Vielen Dank!
Hatte mich erst verguckt.
Falls kein Auftrag bestünde (B sagt ich mach das als Freundschaftsdienst und A ist einverstanden, dass B die Sache für sie entgegennimmt):
868 liegt mangels Besitzmittlungsverhältnis nicht vor.
Aber: Übergabe bereits bei B (+) wegen Figur Geheißerwerb. Darauf bezieht sich die Quelle.
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Minifall zum Eigentumserwerb - von Lost_inPages - 22.09.2023, 09:56
RE: Minifall zum Eigentumserwerb - von Joko - 22.09.2023, 12:59
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