19.09.2023, 10:28
In Bezug auf die Ablehnung eines erkennenden Richters - Regelfall - gilt folgendes: Ist das Rechtsmittel, mit dem das Urteil angefochten wird, die Revision, so wird die Anfechtung nach Abs. 2 S. 2, obwohl sie ihrer Natur nach eine Beschwerde bleibt, wie eine Verfahrensrüge im Rahmen der Revision behandelt, für die die Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gelten; eine gesonderte sofortige Beschwerde ist neben der Revision weder erforderlich noch statthaft.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 311) ist gegeben, wenn sich die Ablehnung gegen einen nicht erkennenden Richter gerichtet hat, also insbesondere bei Zurückweisungs- oder Verwerfungsbeschlüssen, die vor Eröffnung des Hauptverfahrens ergehen; diese Entscheidungen können nicht vom Revisionsgericht überprüft werden.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 311) ist gegeben, wenn sich die Ablehnung gegen einen nicht erkennenden Richter gerichtet hat, also insbesondere bei Zurückweisungs- oder Verwerfungsbeschlüssen, die vor Eröffnung des Hauptverfahrens ergehen; diese Entscheidungen können nicht vom Revisionsgericht überprüft werden.
Nachrichten in diesem Thema
Besorgnis der Befangenheit und sofortige Beschwerde - von FragenüberFragen - 15.09.2023, 14:58
RE: Besorgnis der Befangenheit und sofortige Beschwerde - von MrJudgeBW - 19.09.2023, 10:28