15.09.2023, 14:58
Hey Leute,
wisst ihr vielleicht, welche Auswirkung hat es für eine Revisionsklausur hat, wenn § 28 Abs. 2 StPO nur die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, zulässt?
Prüfe ich trotzdem ganz normal einen möglichen absoluten Revisionsgrund? Und was passiert, wenn das Ablehnungsgesuch einen erkennenden Richter betrifft?
Habt vielen Dank im Voraus!
wisst ihr vielleicht, welche Auswirkung hat es für eine Revisionsklausur hat, wenn § 28 Abs. 2 StPO nur die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, zulässt?
Prüfe ich trotzdem ganz normal einen möglichen absoluten Revisionsgrund? Und was passiert, wenn das Ablehnungsgesuch einen erkennenden Richter betrifft?
Habt vielen Dank im Voraus!
Nachrichten in diesem Thema
Besorgnis der Befangenheit und sofortige Beschwerde - von FragenüberFragen - 15.09.2023, 14:58
RE: Besorgnis der Befangenheit und sofortige Beschwerde - von MrJudgeBW - 19.09.2023, 10:28


