14.09.2023, 15:57
(14.09.2023, 14:52)JungemitTaubenei schrieb: Mhm also ganz grundsätzlich ist einer Verpflichtungssituation die RGL, auf deren Grundlage die Behörde den Antrag abgelehnt hat, egal. Wichtig und entscheidend ist nur, dass für das klägerische Begehren eine AGL/RGL besteht und deren VSS vorliegen. Entweder hat der Kläger einen Anspruch (hier auf Erteilung der Fahrerlaubnis) oder er hat ihn nicht. Hierzu musst du also die einschlägige AGL/RGL ermitteln. Warum die Behörde den Antrag auf Grundlage welcher RGL abgelehnt hat, ist für das Ergebnis egal. Die Bescheidungsthematik stellt sich hier auch nicht; das ist nur relevant, wenn die Sache nicht spruchreif ist.
Allein in Anfechtungssituationen stellt sich die Frage des Austauschs der RGL. Da gilt, was mein/e Vorredner/in gesagt hat: gebundene RGL kann man nicht in ErmessensRGL umtauschen (außer Ermessensreduktion auf Null).
Konkret für deinen Fall musst du dich also fragen, ob die VSS für den Klageanspruch vorliegen. Wenn die Behörde noch was zusätzlich angeordnet hat, solltest du auslegen, ob der Kläger sich (zusätzlich) auch noch dagegen wenden will Bzw kann (für Gutachtenanordnungen gilt meine ich 44a VwGO??). Dazu kenne ich mich aber im FahrerlaubnisR zu wenig aus…
Danke dir erstmal.
Ja, das ist so ein wenig das fiese im Fahrerlaubnisrecht.
Also: Der Kläger begehrt bei Gericht "Ich will meine Fahrerlaubnis." Die Behörde sagt: "Nein, denn du hast unsere MPU-Anordnung nicht befolgt, damit dürfen wir davon ausgehen, dass du ungeeignet bist (§ 11 Abs. 8 FeV)."
Das Gericht muss nun prüfen, ob ein Anspruch auf Fahrerlaubnis besteht, soweit klar. Der setzt Eignung des Klägers zum Führen eines KfZ voraus. Also muss das Gericht prüfen, ob die Person geeignet ist. Es muss nach der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts auch prüfen, ob die Annahme des § 11 Abs. 8 FeV korrekt ist. Hierbei kommt es dann darauf an, ob die MPU-Anordnung ihrerseits formell und materiell rechtmäßig geschah (schöne Schachtelprüfung). Ist dies nicht der Fall, gibt es entweder Fahrerlaubnis (wenn etwa gar keine Eignungszweifel vorliegen) oder Bescheidungsurteil (wenn das von der Behörde geprüft werden muss oder es nur formelle Fehler betrifft). Unproblematisch kann natürlich das Gericht sagen: Statt § 14 Abs. 1 Nr. 1 FeV ist Nr. 2 oder Nr. 3 einschlägig, da es alles gebundene Normen sind, bei denen die MPU-Anordnung verpflichtend ist.
Der § 14 Abs. 1 S. 2 FeV aber ist eben eine Ermessensnorm. Das heißt, die Behörde muss hier in ihrem Ermessen entscheiden, ob sie eine MPU anordnet oder nicht. Das Gericht kann zwar prüfen, ob die TB-Voraussetzungen vorliegen, nicht aber das behördliche Ermessen ersetzen. Wobei die Behörde im vorliegenden Fall schon sehr deutlich gemacht hat, dass sie den Kläger für ungeeignet hält und vom Drogenbesitz auf Drogenkonsum schließt (das legt § 14 Abs. 1 S. 2 FeV auch nahe bzw. ist die Intention der Norm). Im Ergebnis glaube ich daher schon, dass man die Frage der Wesensänderung aufwerfen muss und nicht drumherum kommt. Denn damit steht und fällt der Anspruch des Klägers :(
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Falsche Ermächtigungsgrundlage - Folgen - von Carlos1984 - 14.09.2023, 13:48
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