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Falsche Ermächtigungsgrundlage - Folgen
Carlos1984
Member
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Beiträge: 81
Themen: 4
Registriert seit: Jan 2023
#3
14.09.2023, 14:23
(14.09.2023, 14:16)Lost_inPages schrieb:  
(14.09.2023, 13:48)Carlos1984 schrieb:  Hallo Zusammen,

ich habe am Verwaltungsgericht eine Akte, es geht um Fahrerlaubnisrecht. Die Behörde hat m. E. im Ergebnis Recht (Anordnung MPU). Sie hat jedoch auf die falsche EGL zurückgegriffen. Sie hat eine "Ist"-Bestimmung verwendet, also eine Norm, die die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingt, eine MPU anzuordnen. Diese ist aber mangels Vorliegen der erforderlichen Tatsachen nicht einschlägig (konkret: § 14 I 1 Nr. 2 FeV, aber das ist für meine Frage letztlich nicht maßgeblich). Einschlägig ist vom Tatbestand vielmehr eine Ermessensnorm (§ 14 I 2 FeV). Natürlich hat die Behörde keine expliziten Ermessenserwägungen angestellt. Sie hat aber vorliegend sogar, ehe sie eine MPU anordnete, weniger weitreichende Maßnahmen versucht (also milderes Mittel). Sie hat sozusagen "praktisch" Ermessen ausgeübt, ohne es zu merken. Ich frage mich nun, wie ich damit umgehe? Eigentlich ist es ja dennoch ein Ermessensnichtgebrauch, wenn die Behörde gar nicht merkt, dass sie Ermessen hat.

Ich habe im Prinzip 2 Möglichkeiten: Klage abweisen. Oder Bescheidungsurteil (§ 113 V 2 VwGO), bei dem die Behörde nun einfach die Ermessenserwägungen "nachreichen" müsste und in der Sache gleich entscheiden würde. Was meint ihr?

Was ich nicht ganz verstehe... der Kläger wird wahrscheinlich eine Anfechtungklage erhoben haben? Weshalb dann § 113 V VwGO anwenden?

Wenn der VA rw ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, wird er aufgehoben. Die Behörde wird nicht verpflichtet, ihn neu zu bescheiden. Die kann sie tun, aber das Gericht verpflichtet die Behörde nicht dazu.


Zu der Frage an sich, ich glaube wenn die Behörde aufgrund der falschen EGL handelt, ist der VA bereits rw. Vor allem wenn der eine Tatbestand eine gebundene Entscheidung vorsieht und der andere Tatbestand nicht, dann hat sie wie du sagst, kein Ermessen ausgeübt. Sondern wahrscheinlich einfach nur ihre rechtlichen und tatsächlichen Beweggründe mitgeteilt, ohne dass sie erkannt hat, Entschließungs und Auswahlermessen zu haben.

Ermessenserwägungen kann sie auch im gerichtlichen Verfahren nicht erstmalig ausüben, sondern nur ergänzen. 

Nach meiner Einschätzung müsste der VA rw und aufzuheben sein. Die Behörde müsste aber einen neuen Bescheid erlassen können

Danke dir. Noch zur Aufklärung: in meinem Fall geht es darum, dass der Kläger die Erteilung einer Fahrerlaubnis begehrt, also ein Verpflichtungsbegehren. Das hat die Behörde abgelehnt und die Beischaffung eines Fahreignungsgutachtens gefordert. Daher ist man hier im Anwendungsbereich des § 113 V VwGO.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.09.2023, 14:23 von Carlos1984.)
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Falsche Ermächtigungsgrundlage - Folgen - von Carlos1984 - 14.09.2023, 13:48
RE: Falsche Ermächtigungsgrundlage - Folgen - von Lost_inPages - 14.09.2023, 14:16
RE: Falsche Ermächtigungsgrundlage - Folgen - von Carlos1984 - 14.09.2023, 14:23
RE: Falsche Ermächtigungsgrundlage - Folgen - von JungemitTaubenei - 14.09.2023, 14:52
RE: Falsche Ermächtigungsgrundlage - Folgen - von Carlos1984 - 14.09.2023, 15:57
RE: Falsche Ermächtigungsgrundlage - Folgen - von JungemitTaubenei - 14.09.2023, 16:43
RE: Falsche Ermächtigungsgrundlage - Folgen - von Praktiker - 14.09.2023, 23:04


 

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