14.09.2023, 13:48
Hallo Zusammen,
ich habe am Verwaltungsgericht eine Akte, es geht um Fahrerlaubnisrecht. Die Behörde hat m. E. im Ergebnis Recht (Anordnung MPU). Sie hat jedoch auf die falsche EGL zurückgegriffen. Sie hat eine "Ist"-Bestimmung verwendet, also eine Norm, die die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingt, eine MPU anzuordnen. Diese ist aber mangels Vorliegen der erforderlichen Tatsachen nicht einschlägig (konkret: § 14 I 1 Nr. 2 FeV, aber das ist für meine Frage letztlich nicht maßgeblich). Einschlägig ist vom Tatbestand vielmehr eine Ermessensnorm (§ 14 I 2 FeV). Natürlich hat die Behörde keine expliziten Ermessenserwägungen angestellt. Sie hat aber vorliegend sogar, ehe sie eine MPU anordnete, weniger weitreichende Maßnahmen versucht (also milderes Mittel). Sie hat sozusagen "praktisch" Ermessen ausgeübt, ohne es zu merken. Ich frage mich nun, wie ich damit umgehe? Eigentlich ist es ja dennoch ein Ermessensnichtgebrauch, wenn die Behörde gar nicht merkt, dass sie Ermessen hat.
Ich habe im Prinzip 2 Möglichkeiten: Klage abweisen. Oder Bescheidungsurteil (§ 113 V 2 VwGO), bei dem die Behörde nun einfach die Ermessenserwägungen "nachreichen" müsste und in der Sache gleich entscheiden würde. Was meint ihr?
ich habe am Verwaltungsgericht eine Akte, es geht um Fahrerlaubnisrecht. Die Behörde hat m. E. im Ergebnis Recht (Anordnung MPU). Sie hat jedoch auf die falsche EGL zurückgegriffen. Sie hat eine "Ist"-Bestimmung verwendet, also eine Norm, die die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingt, eine MPU anzuordnen. Diese ist aber mangels Vorliegen der erforderlichen Tatsachen nicht einschlägig (konkret: § 14 I 1 Nr. 2 FeV, aber das ist für meine Frage letztlich nicht maßgeblich). Einschlägig ist vom Tatbestand vielmehr eine Ermessensnorm (§ 14 I 2 FeV). Natürlich hat die Behörde keine expliziten Ermessenserwägungen angestellt. Sie hat aber vorliegend sogar, ehe sie eine MPU anordnete, weniger weitreichende Maßnahmen versucht (also milderes Mittel). Sie hat sozusagen "praktisch" Ermessen ausgeübt, ohne es zu merken. Ich frage mich nun, wie ich damit umgehe? Eigentlich ist es ja dennoch ein Ermessensnichtgebrauch, wenn die Behörde gar nicht merkt, dass sie Ermessen hat.
Ich habe im Prinzip 2 Möglichkeiten: Klage abweisen. Oder Bescheidungsurteil (§ 113 V 2 VwGO), bei dem die Behörde nun einfach die Ermessenserwägungen "nachreichen" müsste und in der Sache gleich entscheiden würde. Was meint ihr?
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Falsche Ermächtigungsgrundlage - Folgen - von Carlos1984 - 14.09.2023, 13:48
RE: Falsche Ermächtigungsgrundlage - Folgen - von Lost_inPages - 14.09.2023, 14:16
RE: Falsche Ermächtigungsgrundlage - Folgen - von Carlos1984 - 14.09.2023, 14:23
RE: Falsche Ermächtigungsgrundlage - Folgen - von JungemitTaubenei - 14.09.2023, 14:52
RE: Falsche Ermächtigungsgrundlage - Folgen - von Carlos1984 - 14.09.2023, 15:57
RE: Falsche Ermächtigungsgrundlage - Folgen - von JungemitTaubenei - 14.09.2023, 16:43
RE: Falsche Ermächtigungsgrundlage - Folgen - von Praktiker - 14.09.2023, 23:04