10.09.2023, 15:34
Naja ich verstehe den § 56 Abs. 1 Nr. 7 b), 13. Spstr. JAPrO eher so, dass einfach der gesamte 23. Abschnitt (der ja auch Urkundenfälschung heißt) Prüfungsstoff ist. Da dürfte auch wenig Auslegungsspielraum bestehen, weil es eben - anders als bei anderen Spstr. - nicht heißt "aus dem ... Abschnitt".
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Eingrenzung des Prüfungsstoffes (Geklärt) - von Fräsmaschine - 10.09.2023, 14:40
RE: Eingrenzung des Prüfungsstoffes - von Landvogt - 10.09.2023, 15:34
RE: Eingrenzung des Prüfungsstoffes - von Fräsmaschine - 10.09.2023, 15:52