31.08.2023, 06:49
Die Kündigung des Darlehensvertrags ist Fälligkeitsvoraussetzung (vgl. § 488 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Rückzahlungsforderung besteht also schon vorher, ist nur eben noch nicht durchsetzbar - insofern ist die Abtretung unproblematisch möglich und sofort wirksam.
Die Fälligkeitskündigung kann der Zessionar ohne entsprechende Vollmachtserteilung (oder gesonderte Abtretung, vgl. § 413 BGB) erklären, weil sie als forderungsbezogenes Nebenrecht automatisch übergeht, § 401 BGB analog (speziell zum Darlehensvertrag MüKoBGB/K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, BGB § 488 Rn. 146).
Die Fälligkeitskündigung kann der Zessionar ohne entsprechende Vollmachtserteilung (oder gesonderte Abtretung, vgl. § 413 BGB) erklären, weil sie als forderungsbezogenes Nebenrecht automatisch übergeht, § 401 BGB analog (speziell zum Darlehensvertrag MüKoBGB/K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, BGB § 488 Rn. 146).
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Abtretung des gesamten Darlehensvertrages? - von Staatsfeind #1 - 30.08.2023, 16:11
RE: Abtretung des gesamten Darlehensvertrages? - von Max Sauer - 31.08.2023, 00:09
RE: Abtretung des gesamten Darlehensvertrages? - von Landvogt - 31.08.2023, 06:49