30.08.2023, 16:11
Zwischen den Parteien besteht ein unbefristeter Darlehensvertrag. Würde der Darlehensgeber (DG) diesen Darlehensvertrag nun kündigen, dann ist drei Monate später der Rückzahlungsanspruch fällig (§ 488 III). Nach Zugang der Kündigungserklärung bei dem Darlehensnehmer (DN) kann der DGin einem zweiten Schritt den fälligen Rückzahlungsanspruch an einen Zessionar abtreten. Ein Abtretungsverbot ist nicht vereinbart. Die Abtretung muss dem DN wiederum angezeigt werden.
Nahmen wir aber an, dass die Kündigung noch nicht erklärt worden ist. Kann dann die gesamte vertragliche Position des DG an einen Zessionar abgetreten werden? Dann kann der Zessionar als der neue Gläubiger sich aussuchen, wann er die Kündigung (im eigenen Namen) erklärt. Drei Monate nach der Erklärung kann der Zessionar als neuer Gläubiger dann auch die Rückzahlung verlangen. Allerdings wäre das meines Erachtens scho ein vollständiger Wechsel des Vertragspartners, dem zumeist die andere Vertragspartei zustimmen muss. Eine Abtretung scheint es nicht zu sein, solange es um die vertragliche Position als Ganzes geht und nicht nur um eine "Forderung".
Oder kann der Rückzahlungsanspruch auch schon vor Erklärung der Kündigung abgetreten werden, da die Kündigung nur die Fälligkeit der Forderung betrifft (siehe § 488 III), die im Übrigen aber schon entstanden ist?
Nahmen wir aber an, dass die Kündigung noch nicht erklärt worden ist. Kann dann die gesamte vertragliche Position des DG an einen Zessionar abgetreten werden? Dann kann der Zessionar als der neue Gläubiger sich aussuchen, wann er die Kündigung (im eigenen Namen) erklärt. Drei Monate nach der Erklärung kann der Zessionar als neuer Gläubiger dann auch die Rückzahlung verlangen. Allerdings wäre das meines Erachtens scho ein vollständiger Wechsel des Vertragspartners, dem zumeist die andere Vertragspartei zustimmen muss. Eine Abtretung scheint es nicht zu sein, solange es um die vertragliche Position als Ganzes geht und nicht nur um eine "Forderung".
Oder kann der Rückzahlungsanspruch auch schon vor Erklärung der Kündigung abgetreten werden, da die Kündigung nur die Fälligkeit der Forderung betrifft (siehe § 488 III), die im Übrigen aber schon entstanden ist?
Nachrichten in diesem Thema
Abtretung des gesamten Darlehensvertrages? - von Staatsfeind #1 - 30.08.2023, 16:11
RE: Abtretung des gesamten Darlehensvertrages? - von Max Sauer - 31.08.2023, 00:09
RE: Abtretung des gesamten Darlehensvertrages? - von Landvogt - 31.08.2023, 06:49