22.08.2023, 23:05
In einer Strafsache läd das Gericht von Amts wegen Zeugen zur Vernehmung. Muss das Gericht den Angeklagten hierüber informieren? Ich weiß, dass es zumindest hier bei uns im Bezirk so üblich ist (Liste der geladenen Zeugen steht in der Ladung des Angeklagten). Aber was wäre, wenn in der Ladung des Angeklagten diese Information fehlen würde? Angenommen der Angeklagte wird dann erst am Tag der Hauptverhandlung von beabsichtigten Vernehmung des Zeugen XY überrascht. Die Vernehmung dieses Zeugen konnte der Angeklagte dann zuvor nicht mit seinem Verteidiger beraten.
Kann das Angeklagte Unterbrechung/Aussetzung verlangen?
Ich meine, mal irgendwo in der StPO oder der ZPO gelesen zu haben, dass bei solchen "Überraschungen" dem Angeklagten bzw. der Partei Gelegenheit zur angemessen Vorbereitung auf die Vernehmung einzuräumen ist. Diese Stelle finde ich nun aber nicht wieder.
Kann das Angeklagte Unterbrechung/Aussetzung verlangen?
Ich meine, mal irgendwo in der StPO oder der ZPO gelesen zu haben, dass bei solchen "Überraschungen" dem Angeklagten bzw. der Partei Gelegenheit zur angemessen Vorbereitung auf die Vernehmung einzuräumen ist. Diese Stelle finde ich nun aber nicht wieder.
Nachrichten in diesem Thema
Ladung von Zeugen: Information an Angeklagten? - von Staatsfeind #1 - 22.08.2023, 23:05
RE: Ladung von Zeugen: Information an Angeklagten? - von Ref_GPA1234 - 23.08.2023, 01:18